Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über seine am 6. August 1992 erhobene Berufung gegen einen Bescheid des Finanzamtes vom 10. April 1992, betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlags gemäß § 217 BAO, geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde mit der Begründung begehrt, daß über die Berufung des Beschwerdeführers das Finanzamt mit Bescheid vom 18. März 1993 eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung getroffen habe; die beanstandete Säumigkeit der Behörde sei auf verfahrensrechtliche Schritte des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens erließ das Finanzamt über die vom Vorwurf einer Verletzung der Entscheidungspflicht betroffene Berufung den Bescheid vom 18. März 1993, mit welchem der Entscheidungspflicht entsprochen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26. März 1993 zugestellt.
Die auf Art. 132 B-VG gestützte Beschwerde langte beim Verwaltungsgerichtshof erst am 30. März 1993 - einem Dienstag - ein. Sie war mit einer Sendung zur Post gegeben worden, welche mit einem Freistempelabdruck nach § 30 PostO versehen war, der als Datum der Postaufgabe den 25. März 1993 - den Donnerstag der Vorwoche - trug. Nun ist aus der gemäß § 62 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung des § 33 Abs. 3 AVG zu folgern, daß auch ein an den Verwaltungsgerichtshof gerichtetes Anbringen nicht erst mit seinem tatsächlichen Einlangen, sondern mit dem Zeitpunkt seiner Postaufgabe als eingelangt zu gelten hat.
Im Falle der Verwendung einer Absender-Freistempelmaschine im Sinne des § 30 PostO macht der Poststempel über das Datum der Postaufgabe der Sendung - ungeachtet der Vorschrift des § 32 PostO - allerdings keinen Beweis (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1980, VfSlg. 8741/80, mit weiteren Nachweisen höchstgerichtlicher Judikatur). Der mit hg. Verfügung vom 7. Oktober 1993 ergangenen Einladung, binnen gesetzter Frist den Nachweis dafür zu erbringen, daß die vorliegende Säumnisbeschwerde vor dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 26. März 1993 zur Post gegeben worden war, ist der Beschwerdeführer nicht gefolgt.
Da die Postbeförderung innerhalb Wiens notorisch nicht mehr als einen Werktag in Anspruch nimmt, ist im Beschwerdefall davon auszugehen, daß die Säumnisbeschwerde - entgegen dem Inhalt des Freistempelabdrucks - tatsächlich nicht vor, sondern nach Zustellung jenes Bescheides zur Post gegeben wurde, hinsichtlich dessen Erlassung der belangten Behörde in der Beschwerde Säumigkeit vorgeworfen wird.
Davon ausgehend fehlt dem Beschwerdeführer mangels Säumigkeit der belangten Behörde im Zeitpunkt der Postaufgabe der Beschwerde zu deren Erhebung die Berechtigung. Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)