Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (siehe dazu das im Ruhestandversetzungsverfahren ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1995, Zl. 82/12/0286, dem auch der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist. Daraus ist insbesondere festzuhalten, daß der Beschwerdeführer mit 26. November 1990 der Abteilung IV.5, und in weiterer Folge mit 31. August 1992 der Abteilung II.1 des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zugeteilt wurde). Er hat insbesondere seit 1992 mehr als 100 Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Aufgrund des Vorbringens in der vorliegenden Beschwerde geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß der Beschwerdeführer am 3. September 1991 folgenden Antrag "an die Personalverwaltung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten" eingebracht hat:
"In der Zentrale des BMA dürften nicht genug Sekretärinnen beschäftigt sein. So ist es leider in der Sektion IV so, daß es technisch nicht möglich ist, Referatsbögen zu diktieren. Diese Situation hat zur Folge, daß entgegen den Bestimmungen des § 36 BDG von mir erwartet wird, daß ich selbst Referatsbögen mit der Schreibmaschine ausfüllen soll. In technischer Hinsicht bedeutet das, daß ein zuerst zu erstellendes Diktatskonzept (Manuskript), mit nochmaligem Zeitaufwand maschingeschrieben werden muß, wohingegen bei Diktat einer geübten Sekretärin der Zeitbedarf weniger als die Hälfte des Zeitbedarfes bei eigenhändiger maschinschriftlicher Verfassung des Referatsbogens ist. Ich lehne es daher ab, Referatsbögen und andere Konzepte selbst auf der Schreibmaschine zu schreiben. Sollte das BMA damit nicht einverstanden sein, beantrage ich die Ausstellung eines Feststellungsbescheides, ob es in der Arbeitsplatzbeschreibung eines A-Beamten enthalten ist, daß mehr als 50% der Zeit dauernd damit zu verbringen ist, daß, wie beschrieben, Tätigkeiten zu verrichten sind, für die Sekretärinnen die bessere Ausbildung und Erfahrung haben. Ich lasse mir nicht entgegenhalten, daß eine ungenügend große Anzahl von Sekretärinnen vorhanden ist."
Mit der vorliegenden, am 30. Dezember 1993 eingebrachten Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über diesen Antrag "in bezug auf die bescheidmäßige Feststellung von Dienstpflichten nicht innerhalb von sechs Monaten wie beantragt entschieden hat."
Vorab ist festzuhalten:
Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159, unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.
Entgegen der Beurteilung des Beschwerdeführers löste diese Eingabe vom 30. Dezember 1993 (schon) im Hinblick auf ihre Formulierung "sollte das BMA damit nicht einverstanden sein .."
(für sich allein) keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde aus. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, daß diese von ihm genannte "Bedingung" eingetreten wäre. Er hat somit nicht dargetan, daß die Sechsmonats-Frist des § 27 VwGG abgelaufen ist, sodaß die Beschwerde (schon deshalb) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
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