VwGH 93/12/0058

VwGH93/12/005830.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, in der Beschwerdesache des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Bewerbung des Beschwerdeführers vom 31. Juli 1991 um den Posten des Leiters der österreichischen diplomatischen Vertretungsbehörde in Washington, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §27;
VwGG §34;
VwGG §27;
VwGG §34;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) macht der Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht über seinen Antrag auf Besetzung der Planstelle des Dienststellenleiters der österreichischen diplomatischen Vertretungsbehörde in Washington geltend und führt aus, er habe dies bereits in der am 20. Jänner 1993 eingebrachten protokollierten Beschwerde dargelegt.

Tatsächlich hat der Beschwerdeführer mit der am 20. Jänner 1993 eingebrachten Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) zu Zl. 93/12/0021 die Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich seiner Eingabe vom 31. Juli 1991, mit der er sich um den Missionschefposten in Washington beworben hatte, geltend gemacht. Diese Beschwerde wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1993, Zl. 93/12/0021-4, zurückgewiesen. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird der Beschwerdeführer verwiesen.

Da die vorliegende neue Beschwerde denselben Sachverhalt erfaßt - die Beschwerde ist geradezu mutwillig eingebracht (siehe § 35 AVG) -, mußte sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden.

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