VwGH 93/12/0057

VwGH93/12/005729.4.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, in der Beschwerdesache des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag des Beschwerdeführers vom 4. August 1992 (Wohnungskostenbeitrag), den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte am 22. Dezember 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 132 (§ 27 VwGG) ein, in der er die Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über einen Antrag wegen "Auslandszulagen, Wohnungskostenzuschlag, nach § 21 des Gehaltsgesetzes" geltend machte und ausführte, er habe am 31. Oktober 1988 einen Antrag auf Wohnungskostenbeitrag gemäß § 24a Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Art. IX der 46. Gehaltsgesetznovelle gestellt.

Über diese zu Zl. 92/12/0293 protokollierte Beschwerde wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Jänner 1993 das Vorverfahren eingeleitet.

Mit der vorliegenden Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) macht der Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über einen Antrag vom 4. August 1992 geltend, in dem er ausführte, ihm würde zumindest bis Ende Juni 1989 der von ihm geforderte Wohnungskostenbeitrag gebühren. In der Beschwerdeschrift wird dargelegt, der vorliegende Schriftsatz könne sowohl eine selbständige Beschwerde als auch eine Ergänzung der Beschwerde zu Zl. 92/12/0293 sein. Nachdem die belangte Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden habe, beantrage er die Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof.

Gegenstand der Beschwerde ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers derselbe Anspruch wie der von ihm bereits mit der zu Zl. 92/12/0293 protokollierten Beschwerde geltend gemachte Anspruch auf einen "Wohnungskostenbeitrag" für die Zeit seiner dienstlichen Tätigkeit in X. Durch den der Beschwerde zugrundeliegenden Antrag vom 4. August 1992 wurde nur hinsichtlich der Dauer und der Höhe des Anspruches ein Vorbringen erstattet, das kein Recht auf eine abgesonderte Entscheidung begründen kann, sondern lediglich eine Ergänzung zu der bereits anhängigen Beschwerde darstellt, wie der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat.

Da der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu Zl. 92/12/0293 ist, mußte die denselben Anspruch betreffende neuerliche Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.

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