Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer macht mit der vorliegenden Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde über seinen Antrag vom 19. Juli 1992, betreffend den bescheidmäßigen Zuspruch einer Gefahrenzulage für die Dauer seiner Verwendung in der Abteilung IV.5 des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, geltend.
Mit einer gleichlautenden Beschwerde, die zu hg. Zl. 93/12/0055 protokolliert wurde und über die am 18. Februar 1993 das Vorverfahren eingeleitet worden ist, hat der Beschwerdeführer denselben Anspruch geltend gemacht.
Die vorliegende Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden.
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