VwGH 93/11/0167

VwGH93/11/016728.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. P in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 17. Februar 1992, Zl. Dr.M/Ke, betreffend eine einmalige Leistung, zu Recht erkannt:

Normen

ÄrzteG 1984 §73 Abs1 idF 1987/314;
ÄrzteG 1984 §73 Abs2 idF 1987/314;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §12 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §33 idF v 1989/01/01;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §34;
VwRallg;
ÄrzteG 1984 §73 Abs1 idF 1987/314;
ÄrzteG 1984 §73 Abs2 idF 1987/314;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §12 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §33 idF v 1989/01/01;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §34;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers, eines Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, vom 14. Oktober 1991 (ergänzt am 16. und am 25. Oktober 1991) auf Gewährung einer einmaligen Leistung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gemäß § 33 dessen Satzung abgewiesen wurde.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 14. Juni 1993, B 532/92, die Behandlung der an ihn erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 73 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung BGBl. Nr. 314/1987, können aus dem Wohlfahrtsfonds einmalige oder wiederkehrende Leistungen für die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der Kinder von Kammerangehörigen oder von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung und Waisen unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommen- und Vermögensverhältnisse nach Maßgabe der in der Satzung zu erlassenden Richtlinien gewährt werden. Gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. können aus dem Wohlfahrtsfonds im Falle eines wirtschaftlich bedingten Notstandes Kammerangehörigen einmalige oder wiederkehrende Leistungen gewährt werden. Nach § 12 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sind "einmalige Leistungen" Pflichtleistungen, Notstandsunterstützungen freiwillige Leistungen. Gemäß § 33 der Satzung (in der Fassung vom 1. Jänner 1989) kann der Verwaltungsausschuß über begründete Ansuchen eines Fondsmitgliedes eine einmalige Leistung, die eine näher bestimmte Höhe nicht übersteigen darf, gewähren. Gemäß § 34 der Satzung können vom Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds bei wirtschaftlich bedingtem Notstand einmalige oder wiederkehrende Unterstützungen an einen näher geregelten Personenkreis, zu dem auch die Fondsmitglieder gehören (lit. a), gewährt werden.

Der Beschwerdeführer hat sich in seinem dem Verwaltungsverfahren zugrundeliegenden Antrag und im weiteren Verwaltungsverfahren auf § 33 der Satzung berufen. Er hat sein Begehren der Sache nach damit begründet, daß er sich durch erlittene Verluste aus einer Beteiligung an einem Gewerbebetrieb und durch Steuerschulden in einer "angespannten finanziellen Situation" befinde.

Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers ebenfalls unter Zitierung des § 33 der Satzung, verneinte aber in der Sache, daß der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt - "ein Verlust, der durch die Teilnahme am Wirtschaftsleben abseits der ärztlichen Berufsausübung eintritt (einschließlich der daraus entstehenden steuerlichen Folgen)" - ein Ansuchen auf einmalige Leistung zu begründen vermöchte.

Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben sich damit mit der Frage einer einmaligen Leistung nach § 73 Abs. 1 des Ärztegesetzes und § 33 der Satzung auseinandergesetzt. Einen "wirtschaftlich bedingten Notstand" im Sinne des § 73 Abs. 2 des Ärztegesetzes und des § 34 der Satzung hat der Beschwerdeführer mit der Behauptung, in einer "angespannten finanziellen Situation" zu sein, nicht geltend gemacht. Eine Umdeutung seines Begehrens entgegen der von ihm ausdrücklich angesprochenen Rechtsvorschrift in ein solches nach § 34 der Satzung hatte daher nicht zu erfolgen.

Wenngleich im § 33 der Satzung die Gründe für die Gewährung einer Leistung des Wohlfahrtsfonds nach dieser Bestimmung nicht mehr genannt sind - im § 33 der Satzung in der Fassung vor ihrer Änderung mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 war von "besonderen Anlässen (z.B.: Geburt, Verehelichung, Krankheit, Pflege, Todesfall)" die Rede - so sind bei gesetzeskonformem Verständnis dieser Verordnungsbestimmung als Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen (einmaligen) Leistung die im § 73 Abs. 1 des Ärztegesetzes genannten Gründe anzusehen.

Daraus folgt aber, daß die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, der Antrag des Beschwerdeführers sei abzuweisen; von Gründen im Sinne des § 73 Abs. 1 des Ärztegesetzes war im Vorbringen des Beschwerdeführers keine Rede.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, eine einmalige Leistung der begehrten Art sei lediglich eine Refundierung von Beitragszahlungen, die zu einer Kürzung des Pensionsanspruches des betreffenden Arztes führt, aber keine Belastungen der belangten Behörde bewirke, so läuft dieses Argument im Ergebnis darauf hinaus, der Arzt habe ein Wahlrecht, ob ihm die geleisteten Beträge refundiert werden sollen oder ob er ungekürzte Versorgungsleistungen in Anspruch nehmen will. Davon kann schon deswegen keine Rede sein, weil diese Auffassung im Wortlaut der maßgebenden Bestimmungen keinerlei Entsprechung findet. § 33 der Satzung setzt im Gegenteil ein "begründetes Ansuchen" voraus.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine angeblich anders gestaltete bisherige Verwaltungspraxis geht ins Leere, weil aus der Vorgangsweise der Behörde in anderen Fällen kein Anspruch auf gleichartige Behandlung abgeleitet werden kann.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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