VwGH 93/11/0046

VwGH93/11/004630.3.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 26. Februar 1993, Zl. B/58/06/62/41, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Normen

WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24 Abs8;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24 Abs8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Fotokopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der am 8. Mai 1958 geborene Beschwerdeführer mit diesem Bescheid (Einberufungsbefehl) gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zur Ableistung des Grundwehrdienstes vom 1. April 1993 an einberufen wurde.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß er bis Mai 1991 als Revierinspektor der Bundespolizeidirektion Wien dienstzugeteilt und deshalb gemäß § 36 Abs. 2 Z. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes von Amts wegen befreit gewesen sei. Auf Grund seiner mit polizeifachärztlichem Gutachten vom 9. April 1991 festgestellten Leiden sei er in den Ruhestand versetzt worden. Seine körperlichen Beschwerden würden es ihm unmöglich machen, den Wehrdienst auch nur im eingeschränkten Umfang zu leisten, er könnte nicht an der Schießausbildung teilnehmen und sei auch für reine Büroarbeiten nicht mehr zu verwenden.

Damit macht der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Einberufungsbefehl aber lediglich geltend, daß sich nunmehr sein Gesundheitszustand in einer Weise erheblich verschlechtert habe, daß er zum Dienst im Bundesheer nicht mehr körperlich geeignet sei. Diese Einwände vermögen jedoch seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1991, Zl. 90/11/0228, mit weiteren Judikaturhinweisen) sind die Militärbehörden vor Erlassung von Einberufungsbefehlen nicht gehalten, die Tauglichkeit der einzuberufenden Wehrpflichtigen einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen. Solange ein auf "Tauglich" lautender Beschluß einer Stellungskommission im Sinne des § 23 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 aufrecht ist, steht der Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen dessen Einberufung nicht entgegen. Wenn sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat und er der Auffassung ist, die Eignung zu einem Dienst im Bundesheer verloren zu haben, so liegt es an ihm, die Durchführung einer neuerlichen Stellung zur Überprüfung seiner Tauglichkeit im Sinne des § 24 Abs. 8 des Wehrgesetzes 1990 zu beantragen. Die belangte Behörde, die offenbar - wie der Beschwerdeführer selbst meint - nicht in Kenntnis einer Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers war, hatte von sich aus keine Veranlassung, das Ergebnis der seinerzeitigen Stellung in Zweifel zu ziehen. Im übrigen ist der Beschwerdeführer auf § 10 Abs. 2 zweiter Satz der ADV zu verweisen, wonach die Dienstfähigkeit der Soldaten, die den Präsenzdienst leisten, u.a. am Beginn des Präsenzdienstes von einem Militärarzt zu überprüfen ist.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick auf die mit diesem Erkenntnis erfolgende Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den vom Beschwerdeführer gestellten - zur hg. Zl. AW 93/11/0015, protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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