VwGH 93/11/0043

VwGH93/11/004323.3.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des T in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Jänner 1993, Zl. 152903/12-IV/10/93, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens in Angelegenheiten Zivildienst, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs3;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 1991 wurden zehn datumsmäßig bezeichnete Tage im Dezember 1990 und im Jänner 1991 als in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes des Beschwerdeführers bei einer bestimmten Einrichtung nicht einrechenbar festgestellt. Der Erlassung dieses Bescheides war eine Aufforderung der belangten Behörde vorausgegangen, zur Abwesenheit vom Dienst an den genannten Tagen Stellung zu nehmen; diese Aufforderung hatte der Beschwerdeführer unbeantwortet gelassen.

Mit Eingabe vom 15. September 1992 stellte er den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 8. November 1991 abgeschlossenen Verfahrens. In dem über diesen Wiederaufnahmsantrag durchgeführten Verfahren berief sich der Beschwerdeführer auf Urkunden, die mit 4. Februar 1992, 15. September 1992, 17. September 1992 und 18. Jänner 1993 datiert sind; diese Urkunden bezogen sich auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Krankenstand an den in Rede stehenden, vom Bescheid vom 8. November 1991 erfaßten Tagen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Wiederaufnahmsantrag vom 15. September 1992 als unbegründet abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt der Sache nach vor, daß er Wiederaufnahmsgründe im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG geltend gemacht habe, die im Wege der Wiederaufnahme zur Aufhebung des Bescheides vom 8. November 1991 hätten führen müssen. Er ist damit nicht im Recht. Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Die Urkunden, mit denen der Beschwerdeführer seinen Wiederaufnahmsantrag untermauert, beziehen sich zwar auf den Zeitraum der Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst in den Monaten Dezember 1990 und Jänner 1991, die den Gegenstand des Bescheides vom 8. November 1991 bildet. Sie stammen ihrer Entstehung nach aber durchwegs aus der Zeit nach Erlassung dieses Bescheides. Es handelt sich daher dabei nicht um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne der angewendeten Gesetzesbestimmung. Sie waren vor Erlassung des Bescheides vom 8. November 1991 noch nicht vorhanden (vgl. die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, unter E 65 und 66, S. 711, zitierte Rechtsprechung). Der Tatbestand nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist daher schon aus diesem Grunde nicht erfüllt, sodaß nicht darauf eingegangen zu werden braucht, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden daran trifft, daß er nicht bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren gleichlautende Unterlagen vorgelegt hat. Die Kenntnis von den Unterlagen durfte die belangte Behörde daher auch nicht zu einer amtswegigen Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 3 AVG veranlassen, abgesehen davon, daß die Partei auch keinen Rechtsanspruch auf eine derartige amtswegige Wiederaufnahme hat (a.a.O., E 150 und 151, S. 722).

Soweit der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 8. November 1991 ins Treffen führt, insbesondere im Verfahren vor seiner Erlassung unterlaufene Verfahrensfehler rügt, geht sein Vorbringen am Thema - der Bekämpfung des ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES - vorbei.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 93/11/0012 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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