VwGH 93/09/0294

VwGH93/09/02941.7.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über den Antrag der J in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 4. November 1992 abgeschlossenen Verfahrens zu Zl. 92/09/0211, betreffend Nichterteilung eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 17. Juni 1992, AZ IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit Verfügung vom 18. August 1992, Zl. 92/09/0211-2, gemäß dem § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung von Mängeln zurückgestellt.

Mit Beschluß vom 4. November 1992, Zl. 92/09/0211-7, wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil die Antragstellerin als beschwerdeführende Partei der an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen war.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 1993 - in dem sinngemäß ein Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens zu erkennen ist - teilte die Antragstellerin mit, daß sie am 5. Oktober 1992 innerhalb offener Frist die zu Zl. 92/09/0296, protokollierte Beschwerde als Verbesserung ihrer ursprünglich selbst verfaßten Beschwerde vom 15. Juli 1992 eingebracht habe.

Dieses Vorbringen trifft zu. Da somit sowohl die formellen wie auch die materiellen Voraussetzungen gegeben sind, war die Wiederaufnahme des zu Zl. 92/09/0211 anhängig gewesenen und zur hg. Zl. 92/09/0296 fortgesetzten Beschwerdeverfahrens gemäß dem § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zu bewilligen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte