VwGH 93/09/0188

VwGH93/09/01882.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.Dr. Wurdinger, in der Beschwerdesache des B in F, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Vorarlberg vom 16. Oktober 1992, Zl. III/6700, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG, den Beschluß gefaßt:

Normen

AuslBG §4 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AuslBG §4 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte am 29. September 1992 beim Arbeitsamt F (Behörde erster Instanz) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den bosnischen Staatsangehörigen R ein.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 1992 wurde diesem Antrag von der genannten Behörde nicht stattgegeben.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.

Am 5. November 1992 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den genannten Ausländer bei der Behörde erster Instanz ein.

Während der Anhängigkeit dieses neuerlichen Verfahrens erhob der Beschwerdeführer gegen den das erstgenannte Verfahren abschließenden Bescheid der belangten Behörde (- den angefochtenen Bescheid -) mit Datum vom 26. November 1992 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 22. März 1993 die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof - hierorts eingelangt am 14. Mai 1993 - ab. Der Verwaltungsgerichtshof verfügte mit 25. Mai 1993 eine Ergänzung der Beschwerde für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

In dieser Beschwerdeergänzung teilte der Beschwerdeführer mit, er habe ausgehend von seinem zweiten (neuerlichen) Antrag auf Beschäftigungsbewilligung auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 30. April 1993, letztlich mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 12. Mai 1993, die Beschäftigungsbewilligung für den genannten ausländischen Staatsangehörigen erhalten. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde im wesentlichen vor, den von ihm angefochtenen Bescheid "leichtfertig" und ohne hinreichendes Ermittlungsverfahren gefällt zu haben. Abschließend führt der Beschwerdeführer aus: "Auch aus dem Umstand, daß auf Grund des Antrages vom 5. November 1992 in weiterer Folge die beantragte Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, ergibt sich nach Auffassung des Beschwerdeführers, daß bereits auf Grund des Antrages vom 29. September 1992 die beantragte Beschäftigungsbewilligung zu erteilen gewesen wäre." und beantragt kostenpflichtige Aufhebung.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. insbesondere den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juli 1956, Slg. N.F. 4127/A). Nur der, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, kann eine Verletzung seiner Rechte durch diesen Bescheid behaupten und deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben (vgl. insbesondere Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1977, Slg. 9304/A). Der Verwaltungsgerichtshof ist zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen; ein Rechtsschutzbedürfnis ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen daher nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1984, Slg. N.F. 11393/A).

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf richtige Anwendung der Bestimmungen des AuslBG, insbesondere in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren und damit in seinem aus den Bestimmungen des AuslBG und den Bestimmungen des AVG ableitbaren Recht auf sachliche Behandlung seines Beschäftigungsbewilligungsantrages vom 29. September 1992 verletzt.

Im Beschwerdefall ist das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof am 14. Mai 1993 anhängig geworden. Zu diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen bereits die Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer erhalten. Auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte der Beschwerdeführer nicht mehr als die Erteilung der von ihm angestrebten und auch tatsächlich erreichten Beschäftigungsbewilligung erzielen. Die Aufhebung des vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit ergänzendem Schriftsatz angefochtenen Bescheides ist daher für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen; der Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kommt nur mehr theoretische Bedeutung zu.

Die Beschwerde mußte daher unter Berücksichtigung der vorher wiedergegebenen Rechtsprechung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden.

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