VwGH 93/08/0181

VwGH93/08/018119.10.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des G in W, unterfertigt von Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. Juni 1993, Zl. MA 12 - 10590/90, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 11. April bis 10. September 1991, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Wr 1973 §12;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;
SHG Wr 1973 §20 Abs1;
SHG Wr 1973 §5;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;
SHG Wr 1973 §12;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;
SHG Wr 1973 §20 Abs1;
SHG Wr 1973 §5;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 5. November 1991 hat der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 8, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1983, in Verbindung mit den §§ 1 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. Nr. 13/1973 in der Fassung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, LGBl. Nr. 76/1990, aufgrund seiner Anträge vom 11. April, 14. Mai, 11. Juni, 11. Juli sowie 11. August 1991 für den Zeitraum vom 11. April bis 10. September 1991 eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von insgesamt S 16.104,-- zuerkannt und ausgesprochen, daß der zuerkannte Betrag bereits anläßlich der monatlichen Vorsprachen (des Beschwerdeführers) am Sozialreferat ausbezahlt worden sei. Die Berechnung der Aushilfen sei unter Anwendung des Richtsatzes für einen alleinunterstützten Sozialhilfebezieher zuzüglich einer monatlichen Mietbeihilfe in der Höhe von S 1.753,-- sowie einer Heizbeihilfe im April erfolgt. Der monatliche Bezug der Notstandshilfeleistung sei in Abzug gebracht worden. Sämtliche Mehrbegehren, wie die Übernahme der Schulden in der Höhe von S 4 Mio bis S 5 Mio, die Übernahme der laufenden Alimentationsverpflichtungen für die ehelichen Kinder, soweit diese den Familienzuschlag übersteigen, sowie die Anträge auf Übernahme der Kosten für das Strafverfahren und diverse Zivilverfahren sowie zusätzliche Aushilfen für die Begleichung von Gas- und Stromrechnungen, wurden abgewiesen.

Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 21. Juni 1993 keine Folge gegeben. Dieser Bescheid wurde wie folgt begründet:

"Der Berufungswerber war als Finanzberater, Versicherungsmakler und in leitender Position in selbstgegründeten Unternehmen tätig und wurde 1982 unter dem Verdacht des Betruges und anderer Vermögensdelikte im Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit vorübergehend inhaftiert. In der Folge kam es zur Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens und zum völligen wirtschaftlichen Zusammenbruch. Auch zivilrechtliche Verfahren, in denen der Berufungswerber teils Kläger teils Beklagter war, wurden anhängig gemacht. Die Ehe des Berufungswerbers wurde 1984 geschieden. Die ehelichen Kinder I, geb. 8.6.1972, und E, geb. 25.1.1975, verblieben in Pflege und Erziehung der Mutter. Auch die familienrechtliche Situation war Gegenstand mehrerer Verfahren (Besuchsrechtsregelung, Unterhaltsrückstände).

Seit 1983 bezieht der Antragsteller Arbeitslosenunterstützung bzw. Notstandshilfe und erhält seit August 1984 laufend Geldaushilfen nach den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes als Richtsatzergänzung, da die Notstandshilfe unter Berücksichtigung von Heiz- und Mietkosten unter dem Sozialhilferichtsatz für einen Alleinunterstützten liegt. Aufgrund seiner Anträge vom 11.4.1991, 14.5.1991, 11.6.1991, 11.7.1991 sowie 11.8.1991 wurde dem Berufungswerber mit mündlich verkündeten Mandatsbescheiden des Sozialreferates für den 4. Bezirk Geldaushilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von insgesamt S 16.104,-- zuerkannt.

Aufgrund der dagegen als Vorstellungen zu wertenden "Berufungen" wurde im ordentlichen Verfahren der angefochtene Bescheid erlassen, in dem der Lebensunterhalt wie in den Mandatsbescheiden gewährt wurde. Das Mehrbegehren, wie die Übernahme von Schulden in der Höhe von 4-5 Millionen Schilling, die Übernahme der laufenden Alimentationsverpflichtungen für die ehelichen Kinder, soweit diese den vom Arbeitsamt gewährten Familienzuschlag übersteigen, sowie die Anträge auf Übernahme der Kosten für Straf- bzw. Zivilverfahren sowie zusätzliche Aushilfen für die Begleichung von Gas- und Stromrechnungen wurden abgewiesen.

In ihrer Begründung ging die erstinstanzliche Behörde zunächst auf das Begehren auf Ersatz der geltend gemachten Alimentationskosten ein. Mit Beschluß vom 1.8.1989 habe das Bezirksgericht Wien Innere Stadt als Pflegschaftsgericht unter Heranziehung des § 140 ABGB ("Anspannungstheorie") und unter Berücksichtigung der Einkommens- und Lebensverhältnisse des Berufungswerbers den monatlich zu leistenden Unterhaltsbetrag für den minderjährigen I mit S 2.000,-- und für den minderjährigen E mit S 1.800,-- festgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die gerichtlich auferlegte monatliche Unterhaltsleistung lediglich S 513,-- pro Kind, was dem Familienzuschlag des Arbeitsamtes entsprochen habe, betragen. Dem gegen diese Entscheidung von Herrn G eingebrachten Rekurs sei keine Folge gegeben worden. In seiner Entscheidung habe das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Zahl 43/R/689/89 begründend ausgeführt:

"Im übrigen hat das Erstgericht den Vater zutreffend auf eine Arbeitstätigkeit angespannt, die ihm unter Zugrundelegung der Sonderzahlung ein Einkommen von S 9.000,-- monatlich netto einbringt. Der Vater bringt keine Gründe zur Darstellung, die eine Erzielung eines solchen Einkommens ausschließen könnten. Insbesondere sind keine stichhaltigen Gründe erkennbar, die gegen eine Arbeitsfähigkeit des im Jahre 1949 geborenen und derzeit 40 Jahre alten Vater sprechen könnten, die Ausführungen des Rekurses, die Vorbereitungen seines Strafverfahrens bzw. mehrerer Zivilverfahren versetze ihn in einen derartigen Streßzustand, daß an eine Arbeit nicht zu denken sei, hält das Rekursgericht für unberechtigt ... Insbesonders ist dem Erstgericht darin beizutreten, daß dem Vater die Aufnahme einer Beschäftigung zugemutet werden kann, die ihm ein monatliches Nettoeinkommen von S 9.000,-- einträgt. Hieran können weder anhängige Prozesse, noch Schulden oder das Berufsverbot als Finanzberater bis zur Beendigung des Strafverfahrens etwas ändern".

Die erstinstanzliche Behörde verwies darauf, daß die vom Berufungswerber geforderte Vorgangsweise, nämlich Berücksichtigung der monatlichen Unterhaltsverpflichtungen auch bezüglich des den nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gewährten Kinderzuschuß übesteigenden Betrages die Intentionen des Gerichtes unterlaufen würde. Das Wiener Sozialhilfegesetz gebe für die Anrechenbarkeit solcher unter Anwendung der Anspannungstheorie festgesetzten Unterhaltszahlungen keine Grundlage. Die laufenden Unterhaltsverpflichtungen fänden insoferne Berücksichtigung, als der Kinderzuschlag des Arbeitsamtes bei der Berechnung der Soziahilfeleistung außer Ansatz bleibe. Die darüber hinausgehenden Forderungen des Berufungswerbers hinsichtlich zusätzlicher Aushilfen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten müßten abgewiesen werden. Soweit der Berufungswerber die Übernahme der ihn treffenden Zahlungsverpflichtungen in der Höhe von ca. 4-6 Millionen Schilling begehrte, wurde neben dem grundsätzlichen Hinweis darauf, daß dies mit den Prinzipien der Sozialhilfe nicht vereinbar sei, auf § 33 WSHG verwiesen, aus dem abgeleitet wurde, daß das Gesetz von verschuldeten Hilfeempfängern ausgehe und die Sozialhilfeleistungen dem Zugriff der Gläubiger entzogen seien. Zum Begehren auf Übernahme der laufenden Kosten für Gas und Strom wurde auf § 13 Abs. 3 WSHG verwiesen, wonach der Aufwand für Energie bereits mit der richtsatzmäßigen Unterstützung abgegolten wäre.

Der Berufungswerber wendet dagegen unter anderem folgendes ein:

Mit dem angewandten Richtsatz könne kein Auslangen gefunden werden, weshalb dieser auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse in seinem Fall überschritten hätte werden müssen. Er arbeite Tag und Nacht, um seine Unschuld zu beweisen und habe daher höhere Energiekosten als ein normaler Staatsbürger. Auch die Alimentationszahlungen seien schon allein deshalb zu berücksichtigen gewesen, weil er sich bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen strafbar mache. Die Feststellungen im zitierten Gerichtsurteil seien unrichtig. Seine wirtschaftliche Situation, insbesondere die Höhe seiner Verbindlichkeiten, stelle eine besondere Lebenslage dar, in der die Sozialhilfe einzugreifen habe. Des weiteren stellt der Berufungswerber seinen Lebenslauf und beruflichen Werdegang dar und listet danach insgesamt 36 Personen bzw. Einrichtungen auf, auf deren Anzeigen seine unrechtmäßige Verfolgung durch die Behörden zurückzuführen sei. Laut Gutachten der Kanzlei S sei nicht er sondern ein Herr B gemeinsam mit der ehemaligen Gattin des Berufungswerbers, Frau M, für die finanziellen Verluste, die er (der Beschwerdeführer) erlitten habe, verantwortlich.

Aus rechtlicher Sicht ergibt sich folgendes:

Gemäß § 8 Abs. 1 WSHG hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Gemäß § 12 WSHG umfaßt der Lebensunterhalt insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, Beleuchtung, Kochfeuerung und andere persönliche Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß. Gemäß § 13 WSHG hat die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

Gemäß § 13 Abs. 2 WSHG sind in der Verordnung über die Festsetzung der Richtsätze folgende Richtsätze vorzusehen:

  1. 1. Richtsatz für Alleinunterstützte
  2. 2. Richtsatz für Hauptunterstützte
  3. 3. Richtsatz für Mitunterstützte

    Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Richtsatz so zu bemessen, daß der monatliche Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäscherei sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben deckt. In Anwendung dieser Bestimmungen erfolgte die Berechung der Geldaushilfen nach der im entscheidungsrelevanten Zeitraum geltenden Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27.2.1973, LGBl. für Wien Nr. 13/1973, in der Fassung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11.12.1990, LGBl. für Wien Nr. 76/1990.

    Wenn der Berufungswerber zunächst ausführt, der auf ihn angewandte Richtsatz eines Alleinunterstützten zuzüglich der monatlichen Mietbeihilfe sowie einer Heizbeihilfe im April und abzüglich der monatlichen Notstandshilfeleistungen sei grundsätzlich zu niedrig, so ist diesbezüglich auf die Bestimmung des § 13 Abs. 4 WSHG zu verweisen. Danach kann der Richtsatz im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen und familiären Verhältnisse des Hilfesuchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesonders bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern.

    Wie der Berufungswerber offenbar meint, lägen in Anbetracht der Höhe und der Vielfalt seiner Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftstätigkeit solche besonderen Verhältnisse vor. Gerade diese Umstände können jedoch bei der Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen keine Berücksichtigung finden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind insbesondere eingegangene Schulden als solche kein von der Sozialhilfe abzudeckender Bedarf (z.B. Verwaltungsgerichtshof 18.12.1985, Zl. 83/11/0102 und 3.12.1986, Zl. 85/11/0026). Schon § 1 Abs. 1 WSHG legt fest, daß die Sozialhilfe jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen hat, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Auf welche Weise dies erreicht wird, konkretisiert sich in den weiteren Bestimmungen des Gesetzes bzw. auf Verordnungsebene in der bereits zitierten Richtsatzverordnung. Der Berufungwerber ist in diesem Zusammenhang vor allem auf den obzitierten § 12 WSHG zu verweisen, der eine Aufzählung der maßgebenden Bestandteile des Lebensunterhaltes enthält. Schon allein daraus ist erkennbar, daß Sozialhilfeleistungen lediglich existentielle Grundbedürfnisse zu befriedigen haben. Um diesen Zweck zu gewährleisten, greift unter anderem § 33 WSHG ein, wonach Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden können. Der in der Berufung vertretene Standpunkt hätte als Konsequenz, daß aus Mitteln der Sozialhilfe eine Art Deckungsfonds für Gläubiger geschaffen würde, womit jedoch die Ziele des Gesetzes ins Gegenteil verkehrt würden. Zutreffend hat daher die erstinstanzliche Behörde auch verdeutlicht, daß nach den Prinzipien des WSHG dem Sozialhilfeträger nicht die Rolle eines Bürgen und Zahlers für sämtliche Verpflichtungen eines Staatsbürgers zukommen kann.

    Hinsichtlich der sonst geltend gemachten Begehren zur Tilgung von Verbindlichkeiten ist auf die obigen grundsätzlichen Ausführungen über die Grundsätze des Wiener Sozialhilfegesetzes zu dieser Frage zu verweisen.

    Zu der vom Berufungswerber verlangten Übernahme von Unterhaltsleistungen hat die erstinstanzliche Behörde zutreffend ausgeführt, daß die Berücksichtigung dieser Verpflichtungen hinsichtlich des den Kinderzuschlag nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz übersteigenden Betrages im Gesetz keine Grundlage findet bzw. die Intentionen des den Grundsatz der Anspannung anwendenden Gerichts unterlaufen würde. Wenn der Berufungwerber darauf rekuriert, daß er sich bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen gerichtlich strafbar mache, muß ihm jedoch entgegengehalten werden, daß allein die Unfähigkeit, eine gerichtlich festgesetzte Unterhaltspflicht aus Sozialhilfemitteln zu bestreiten, noch kein strafbares Handeln bedeutet. Auch zur Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die es dem Berufungswerber erlauben würde, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, kann auf die im angefochtenen Bescheid gegebene Begründung verwiesen werden. Bezüglich der geltend gemachten Kosten von Straf- bzw. Zivilverfahren ergeben sich für die dargestellten Grundsätze der Sozialhilfe betreffend Verbindlichkeiten von Hilfesuchenden auch dadurch keine Änderung, daß hier die Republik Österreich als Gläubiger auftreten kann. Auch der Antrag auf Übernahme der laufenden Kosten für Gas und Strom war unter Hinweis darauf, daß die Kosten für Beleuchtung und Kochfeuerung gemäß § 13 WSHG bereits im Richtsatz für den Alleinunterstützten enthalten sind, abzuweisen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer (neben einer ausführlichen Darstellung seiner Lebensgeschichte und der Gründe, die zu seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt haben, sowie der Darlegung verschiedener - seiner Auffassung nach rechtswidriger - Verzögerungen des Verfahrens durch die belangte Behörde) der Sache nach aus, daß dem Wiener Sozialhilfegesetz die "Intention", in Not geratene Personen von dieser Not zu befreien und ihnen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, innewohne. So seien gemäß § 5 des Wiener Sozialhilfegesetzes die Maßnahmen der Sozialhilfe so zu wählen, daß sie die Hilfesuchenden soweit wie möglich befähigen, von der Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung der Notlage beizutragen. Der Gesetzgeber habe daher beabsichtigt, "die in Not befindlichen Bürger durch die Gewährung von Sozialhilfe dabei zu unterstützen, sie von der Hilfe unabhängig zu machen". Demgegenüber werde dem Beschwerdeführer immer nur eine geringe Unterstützung gewährt, mit der er gerade seine notwendigsten Lebensbedürfnisse, wie Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Beheizung "und das nicht zur Gänze" decken könne. So werde dem Beschwerdeführer der Weg, aus seiner Notlage herauszukommen, verwehrt. § 20 des Wiener Sozialhilfegesetzes normiere auch, daß die Hilfe in besonderen Lebenslagen unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt werden könne. Daher könne der Beschwerdeführer seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht - oder nicht vollständig - nachkommen, wodurch er der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ausgesetzt sei. Die fehlende Unterstützung wirke sich auch auf diverse Zivil- und Strafverfahren zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, da er die zu seiner Verteidigung erforderlichen Mittel einfach nicht bereitstellen könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht, richtsatzgemäße Leistungen (unter Berücksichtigung des Bezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung) erhalten zu haben. Er vertritt lediglich die Auffassung, daß es Aufgabe der Sozialhilfebehörden sei, ihm darüber hinaus jene Leistungen zukommen zu lassen, die ihn von seiner als umfassend verstandenen "Notlage" (d.h. auch von seinen Alimentationsverpflichtungen und sonstigen Verbindlichkeiten) befreie.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt in dieser Frage die - oben wiedergegebenen - Rechtsausführungen der belangten Behörde, auf die daher zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Hinsichtlich der Kosten der Rechtsdurchsetzung in Zivil- und Strafsachen steht es dem Beschwerdeführer frei, das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe in Anspruch zu nehmen.

Da somit bereits die vorliegende Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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