Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stützt die vorliegende, mit 10. März 1993 datierte und am 15. März 1993 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Säumnisbeschwerde darauf, daß die belangte Behörde über seine mit Schreiben vom 21. Jänner 1993 gestellten Anträge nicht mit Bescheid entschieden habe, sondern, wie das beigelegte Schreiben der belangten Behörde vom 1. März 1993 erweise, sich offensichtlich weigere, einen Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, bzw. der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung kann vor dem Ablauf der darin vorgesehenen 6-Monatsfrist auch dann keine Säumnisbeschwerde erhoben werden, wenn die belangte Behörde schon früher zu erkennen gibt, daß sie eine Entscheidung zu treffen nicht beabsichtigt (vgl. u.a. die Beschlüsse vom 9. Jänner 1981, Slg. Nr. 10.334/A, und vom 23. März 1984, Slg. Nr. 11.379/A).
Da im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Säumnisbeschwerde die ab dem Einlangen des Schreibens des Beschwerdeführers vom 21. Jänner 1993 bei der belangten Behörde am 22. Jänner 1993 laufende 6-Monatsfrist des § 27 VwGG noch nicht abgelaufen war, mußte die Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden. Deshalb brauchte nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung aller oder zumindest eines Teiles der in seinem Schreiben vom 21. Jänner 1993 gestellten Anträge und konsequenterweise auf Erhebung einer Säumnisbeschwerde (im Falle einer nichtbescheidmäßigen Erledigung in der 6-Monatsfrist des § 27 VwGG durch die belangte Behörde) hat bzw. haben wird.
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