VwGH 93/07/0170

VwGH93/07/017019.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, in der Beschwerdesache der Fischereiberechtigten des X-Sees in A, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. September 1993, Zl. 411.224/03-I4/92, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Berufung der "Fischereiberechtigten im X-See, vertreten durch den Obmann H.G." gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich ab, mit dem H.P., K.P. und W.P. die wasserrechtliche Bewilligung für eine Steganlage am X-See erteilt worden war. Die Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides führt als Bescheidadressaten "die Fischereibrechtigten im X-See, z.H. Herrn Rechtsanwalt Dr. J.S." und H.P., K.P. und W.P. an.

Gegen diesen "Bescheid" richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei auf "Die Fischereiberechtigten des X-Sees, vertreten durch den Obmann H.G." lautet.

Die Beschwerde erweist sich aus zwei Gründen als unzulässig.

Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zählt die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers. Diese ist, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen (§ 9 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG).

Im Beschwerdefall lautet die Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei "Die Fischereiberechtigten des X-Sees, vertreten durch den Obmann H.G.". Hiebei handelt es sich, wie der einschreitende Anwalt im Zuge eines Mängelbehebungsverfahrens mitgeteilt hat, nicht etwa - worauf die Vertretung durch einen "Obmann" hinzudeuten schien - um eine in Form eines Vereines oder eines sonstigen rechtsfähigen Gebildes organisierte Einrichtung, sondern lediglich um eine Mehrzahl nicht näher bezeichneter Personen. Einer solchen Personenmehrheit kommt aber weder nach dem WRG 1959 noch nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit und damit Parteifähigkeit im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu.

Die angefochtene Erledigung erging - ihrem Spruch zufolge - über eine Berufung der "Fischereiberechtigten im X-See". Auch in der Zustellverfügung findet sich diese Bezeichnung. Damit fehlt es aber an einem individuell bezeichneten Adressaten, über dessen Berufung entschieden wurde. Der Bescheid ist daher gegenüber dem so bezeichneten Adressaten ins Leere gegangen.

Die Beschwerde war aus den dargestellten Gründen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

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