Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom 29. Juli 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 2 und 3 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 zugunsten des in seinem Eigentum stehenden Grundstückes 456 KG N. ein (zeitlich unbegrenztes) Bringungsrecht mit der Berechtigung eingeräumt, die ersten vier Meter der Dienstbarkeitstrasse auf dem Grundstück 476/1 KG N. im Anschluß an das Weidegatter mit einem landwirtschaftlichen Gespann in einer Breite von 2,40 m zu befahren, wofür eine einmalig zu bezahlende Geldentschädigung von S 216,-- festgelegt wurde.
Diesen Bescheid änderte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Erkenntnis dahin ab, daß sie das Bringungsrecht auf die Monate Juni bis September jeden Jahres begrenzte, die Berechtigung zum Befahren der Dienstbarkeitstrasse um einen Meter auf fünf Meter erweiterte und die Geldentschädigung auf S 360,-- erhöhte.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu deren Erledigung der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht zuständig ist:
Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Im vorliegenden Fall ist der Instanzenzug nicht erschöpft.
Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 5 lit. b AgrBehG 1950 ist gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates, mit denen u.a. ein Bringungsrecht eingeräumt wird, die Berufung gegen den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zulässig.
Da es sich beim angefochtenen Bescheid um ein solches Erkenntnis handelt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
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