VwGH 93/07/0128

VwGH93/07/012814.12.1995

Rechtssatz

Befindet sich ein Zaun schon seit ca 100 Jahren 15 cm hinter der Grundstücksgrenze auf eigenem Grund, so wurde dadurch kein Recht durch Ersitzung erworben. Vielmehr wurde dieser alte Zaun in Ausübung des bestehenden Eigentumsrechtes in dieser Entfernung an die Grundstücksgrenze gesetzt. In diese privatrechtlich garantierte Ausübung des Eigentumsrechtes wurde nun durch das öffentliche Recht im (öffentlichen) Interesse der Bewirtschaftbarkeit von landwirtschaftlichen Nachbargrundstücken (Hinweis S 1 der EB zur RV betreffend das Mindestabstandgesetz, Beilage Nr 175 zu den Stenographischen Protokollen des Burgenländischen Landtages, XV GP) durch das Burgenländische Mindestabstandgesetz, LGBl 1989/16, eingegriffen.

L61301 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände — Burgenland

 

Normen

ABGB §1452;
ABGB §354;
Mindestabstände zu fremden Grundstücken Bgld 1989 §5 Abs1;

Dokumentnummer

JWR_1993070128_19951214X04

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