Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 6. September 1991, bei der belangten Behörde eingelangt am 12. September 1991, den Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Einfuhr von 10.000 Tonnen Portlandzement im Gesamtwert von 700.000,-- DM aus dem Ursprungsland CSFR in der Zeit von September 1991 bis 31. August 1992.
Mit dem Bescheid vom 12. November 1991 erteilte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Beschwerdeführerin die beantragte Einfuhrbewilligung lediglich für eine Menge von 686,79 Tonnen, befristet bis zum 31. Dezember 1991. Das darüber hinausgehende Begehren wurde mangels vorhandenen Kontingentes abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die der Verfassungsgerichtshof unter Ablehnung von deren Behandlung mit Beschluß vom 1. Dezember 1992, B 1406/91, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, "mangels Vorliegens der gesetzlichen Tatbestandselemente der §§ 13, 8 AHG 1984 durch Kontingentierungen unbeschränkte Mengen an (Portland-)Zement mit Ursprungsland CSFR (nunmehr Tschechien und Slowakei) importieren zu können". In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes macht die Beschwerdeführerin einerseits Gesetzwidrigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Zementimport-Kontingentverordnung, BGBl. Nr. 454/1991, und andererseits Willkürlichkeit der Befristung der Bewilligung geltend.
Mit Verfügung vom 9. März 1993 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin auf, darzulegen, worin sie ein noch aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegenständliche Beschwerde erblicke, obwohl Gegenstand des angefochtenen Bescheides ihr Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung für den Zeitraum September 1991 bis 31. August 1992 gewesen sei, sodaß das Beschwerdeziel - Aufhebung des angefochtenen Bescheides, mit dem diese Bewilligung nur für einen kürzeren Zeitraum und unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt wurde - nur mehr von theoretischer Bedeutung zu sein scheine.
In ihrer Äußerung begründet die Beschwerdeführerin ein noch aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes einerseits mit ihr zustehenden Amtshaftungsansprüchen und andererseits mit dem Hinweis auf die Bestimmung des Art. 129 B-VG, wonach der Verwaltungsgerichtshof die Gesetzmäßigkeit der gesamten Verwaltung prüfe. Da die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Zementimport-Kontingentverordnung, BGBl. Nr. 454/1991, zwischenzeitig in den Verordnungen BGBl. Nr. 534/1992 und BGBl. Nr. 65/1993 auf der gleichen gesetzlichen Grundlage des § 13 AHG 1984 Nachfolgeregelungen für die Kontingentierung des Zementimportes aus bestimmten Ursprungsländern erhalten habe, liege ihr aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis auch darin, daß durch die begehrte Entscheidung im hier vorliegenden Anlaßfall ein präjudizielles höchstgerichtliches Erkenntnis zum gesetzmäßigen Vollzug des AHG 1984 durch die belangte Behörde herbeigeführt werde; dies gelte insbesondere, da sie eine mit dem Zementimport im Zementhandel laufend befaßte befugte Gewerbetreibende sei.
Voraussetzung für die Erhebung der Parteibeschwerde ist die Behauptung, durch einen Bescheid in einem oder mehreren bestimmten subjektiven Rechten verletzt zu sein und die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers. Die in Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vorgesehene Beschwerdeberechtigung knüpft somit an die Behauptung an, durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein, nicht jedoch daran, daß zwar durch einen Bescheid möglicherweise Rechte verletzt worden waren, ohne daß dieser Umstand jedoch für die Rechtsstellung der davon betroffenen Person noch von Bedeutung wäre. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren der Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellungen der Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsbescheiden schlechthin, sondern nur auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen. Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht das bestimmungsgemäße Ziel der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde selbst, sondern der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist (vgl. den hg. Beschluß vom 28. Jänner 1992, Zl. 88/04/0040).
Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Interesse an einem "präjudiziellen höchstgerichtlichen Erkenntnis zum gesetzmäßigen Vollzug des AHG 1984" vermag daher ein aufrechtes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nicht zu begründen.
Gleiches gilt für ihren Hinweis auf ihr zustehende "potentielle Amtshaftungsansprüche". Denn die Verweigerung einer Sachentscheidung im vorliegenden Beschwerdefall hindert das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 11 AHG zu stellen (vgl. den hg. Beschluß vom 19. Februar 1991, Zl. 90/11/0187, AnwBl 1991, S. 922).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag somit nicht zu erkennen, daß eine - allfällige - Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach einem der Tatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG eine Veränderung der rechtlichen Position des Beschwerdeführers bewirken würde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 VwGG. Wenn eine Beschwerde zwar gegenstandslos geworden, das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt wird, steht dem Beschwerdeführer ein Kostenersatz nicht zu, weil die Bestimmung des § 56 VwGG nicht anwendbar ist (vgl. hiezu z.B. den hg. Beschluß vom 10. Jänner 1979, Slg. N.F. Nr. 9732/A).
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