VwGH 93/02/0016

VwGH93/02/001624.2.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des Dkfm. K in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. September 1992, Zl. UVS-03/16/02081/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung, den Beschluß gefaßt

Normen

AVG §66 Abs4;
VwGG §33a;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
VwGG §33a;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde in Verbindung mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. Mai 1992 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG mit einer Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) bestraft. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. September 1992 als verspätet zurückgewiesen.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die von dieser Gesetzesstelle geforderten Tatbestandsvoraussetzungen für die Ablehnung liegen im Beschwerdefall vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Beschluß vom 25. Februar 1985, Slg. N. F. Nr. 11.682/A, ausgesprochen hat, schließt der Begriff "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Die Zurückweisung einer Berufung als verspätet ist eine derartige verfahrensrechtliche Entscheidung. Es handelt sich daher bei dem angefochtenen Bescheid um einen solchen, der in einer Verwaltungsstrafsache ergangen ist, in welcher weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Das Beschwerdevorbringen läßt aber auch nicht erkennen, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG abhängt. Denn weder mit dem geltend gemachten, in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Verfahrensmangel noch mit dem behaupteten Widerspruch zu den logischen Denkgesetzen steht eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang, zumal der behauptete logische Widerspruch, wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde ergibt, lediglich auf einem offensichtlichen Schreibfehler im angefochtenen Bescheid beruht.

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