VwGH 93/01/1195

VwGH93/01/119514.12.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache 1) des F, 2) der M,

3) der H, nunmehr Verlassenschaft nach H, alle in W, gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1993, Zl. 93/01/0555, betreffend Verfahrenshilfe, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §61;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf den in der gegenständlichen Angelegenheit zuletzt ergangenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1993, Zl. 93/01/0555, wird hingewiesen.

Die Beschwerdeführer haben nunmehr auch gegen diesen Beschluß Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Ihnen ist neuerlich - wie schon in den vorangegangenen Fällen - entgegenzuhalten, daß das Gesetz gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes generell kein Rechtsmittel vorsieht, weshalb auch diese Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war. Es war daher auch nicht mehr zu prüfen, ob die den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien beigegebenen Sachwalter der Erhebung der Beschwerde zustimmen. Hinsichtlich der nach Erhebung der Beschwerde am 4. Oktober 1994 verstorbenen H ist zu bemerken, daß bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung eine offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle vorlag, die nur im Hinblick auf eine allfällige Sachwalterbestellung auch für H von ihm nicht sogleich wahrgenommen wurde, und das Fehlen dieser Prozeßvoraussetzung von Anbeginn dem Wegfall einer Rechtsverletzungsmöglichkeit während des Beschwerdeverfahrens, der zu dessen Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG führen müßte, rechtlich vorgeht (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.925/A).

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