VwGH 92/18/0481

VwGH92/18/048125.2.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr.Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr.Wildmann, in der Beschwerdesache 1. der AU und 2. der MU, beide in T, beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen die Österreichische Botschaft in Ankara wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend einen Antrag auf Erteilung befristeter Sichtvermerke, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrG 1993 §69 Abs4;
PaßG 1969 §29;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
FrG 1993 §69 Abs4;
PaßG 1969 §29;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden, am 27. November 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde hinsichtlich des am 19. Mai 1992 gestellten Antrages der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung befristeter Sichtvermerke geltend gemacht. Der Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 27 VwGG wurde durch Vorlage einer Ablichtung des Antrages vom 19. Mai 1992 samt Postaufgabeschein glaubhaft gemacht.

Nach der Rechtslage vor dem am 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, fehlte zufolge der Unanwendbarkeit des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden bei Amtshandlungen nach § 29 Paßgesetz 1969 die Möglichkeit, im Falle der Säumnis dieser Behörden den Übergang der Entscheidungspflicht auf eine Oberbehörde zu bewirken. Eine Säumnisbeschwerde konnte daher gemäß § 27 VwGG in den angeführten Fällen bereits bei Säumigkeit der österreichischen Vertretungsbehörde erhoben werden.

§ 69 Abs. 4 FrG sieht nunmehr für Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden vor, daß die Zuständigkeit zur Entscheidung oder Ausfertigung auf schriftlichen Antrag auf den Bundesminister für Inneres übergeht, wenn die Entscheidung in der Sache nicht binnen sechs Monaten nach Einbringung des Antrages, in den Fällen des § 69 Abs. 2 die schriftliche Ausfertigung nicht binnen zwei Monaten nach Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2, ergeht. Ein solcher Antrag ist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen. Die nach § 27 VwGG für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde erforderliche Voraussetzung der vorherigen Anrufung der obersten Behörde ist daher erst nach Einbringung des Antrages gemäß § 69 Abs. 4 FrG beim Bundesminister für Inneres und Säumigkeit dieser Behörde erfüllt.

Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren folgt daraus, daß die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zwar im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gegeben waren (weshalb kein Zurückweisungsgrund vorliegt), jedoch nachträglich - mit dem Inkrafttreten des FrG am 1. Jänner 1993 - weggefallen sind (ohne daß Klaglosstellung erfolgt wäre). In einem solchen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof ein bei ihm anhängiges Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (vgl. neben vielen anderen den hg. Beschluß vom 27. Juni 1990, Zl. 90/03/0097, betreffend eine Bescheidbeschwerde).

Es war daher im Wege der Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit vorzugehen.

Die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerinnen auf Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf dem § 58 VwGG.

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