VwGH 92/18/0295

VwGH92/18/029520.7.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, in der Beschwerdesache des G, des J, des Z, des H und des S, alle in B, alle vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederöstereich, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in bezug auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
FrPolG 1954 §11 Abs2;
FrPolG 1954 §11 Abs3;
VwGG §27;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
FrPolG 1954 §11 Abs2;
FrPolG 1954 §11 Abs3;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht, weil die belangte Behörde über die Berufung der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Krems vom 18. November 1991, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, bisher nicht entschieden habe.

Zunächst ist klarzustellen, daß entsprechend den Ausführungen im Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 21. März 1986, Slg. Nr. 12 088/A (nur Rechtssatz), entsprechend der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtslage bei verständiger Wertung des Beschwerdevorbringens als belangte Behörde nicht der Landeshauptmann von Niederösterreich, sondern die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich anzusehen ist (vgl. die nachstehenden Zitate des § 11 Abs. 2 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes).

Gemäß § 27 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Nach § 11 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, entscheidet über Berufungen gegen Bescheide, mit denen (unter anderem) ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung keine weitere Berufung zulässig ist.

Zufolge des § 11 Abs. 3 leg. cit. sind bis zum Inkrafttreten des im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 142/1946 angekündigten Bundesverfassungsgesetzes die Aufgaben, die den Landeshauptmännern nach diesem Bundesgesetz zukommen, von den Sicherheitsdirektionen zu besorgen.

Diese Beschränkung des Instanzenzuges hindert nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg (§ 73 Abs. 2 AVG). Die Möglichkeit, nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht demnach der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den jeweils den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist. Da die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall in der Lage gewesen wären, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, nämlich den Bundesminister für Inneres anzurufen, sie aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht haben, liegt Säumnis im Sinne des Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) nicht vor (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluß vom 26. April 1991, Zl. 91/19/0099).

Nach dem Gesagten war die vorliegende Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

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