Normen
AVG §63 Abs2;
BAO §244;
FinStrG §152 Abs1;
FinStrG §74 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §63 Abs2;
BAO §244;
FinStrG §152 Abs1;
FinStrG §74 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gegen den Beschwerdeführer, einen Wirtschaftstreuhänder, wurde ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 FinStrG eingeleitet. Auf die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 18. März 1991, 90/14/0260, wird verwiesen.
Mit der dem Beschwerdeführer am 4. Februar 1992 zugestellten Ladung wurde ihm unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mitglieder des im Spruch dieses Beschlusses genannten Spruchsenates mitgeteilt, die mündliche Verhandlung finde am 5. März 1992 statt.
Mit am 13. Februar 1992 zur Post gegebenem Schriftsatz lehnte der Beschwerdeführer den Vorsitzenden des Spruchsenates unter Angabe von Gründen als befangen ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Vizepräsident der Finanzlandesdirektion für Salzburg diesen Antrag unter Hinweis auf § 74 Abs 1 FinStrG wegen verspäteter Einbringung zurück.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer im wesentlichen in seinem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung des Ablehnungsverfahrens verletzt und macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Dem Beschwerdeführer ist folgendes entgegenzuhalten:
Nach § 74 Abs 3 FinStrG ist gegen die gemäß Abs 1 über die Ablehnung ergehenden Entscheidungen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Dies bedeutet, daß Bescheide betreffend die Ablehnung eines Mitgliedes des Spruchsenates nicht selbständig bekämpft werden können. Derartige Bescheide können nur mit einem Rechtsmittel gegen jenen Bescheid bekämpft werden, mit dem die Sache selbst erledigt wird. Sache ist im vorliegenden Fall die Frage, ob der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 33 Abs 1 FinStrG verwirklicht hat. Diesbezüglich ist nach den Behauptungen des Beschwerdeführers bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht einmal eine erstinstanzliche Entscheidung ergangen.
Die Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
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