VwGH 92/13/0213

VwGH92/13/021311.11.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, in der Beschwerdesache des F in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat V) vom 9. Oktober 1991, Zl 6/3-3248/91-10, betreffend Einkommensteuer 1989, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine gegen die Erfassung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingebrachte, ausschließlich auf verfassungsrechtliche Bedenken gestützte Berufung ab.

Die Behandlung einer gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde lehnte dieser mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg mit Beschluß vom 22. Juni 1992, B 1393/91-3, ab und trat sie über Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß vom 18. September 1992, B 1393/91-5, gemäß Art 144 Abs 3 B-VG idF des BVG BGBl 296/1984 iVm § 87 Abs 3 VerfGG 1953 idF BGBl 297/1984 dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, keine über die Kapitalertragsteuer hinausgehende Einkommensteuer auf Sparzinsen zahlen zu müssen, verletzt und begründet dies damit, daß der bekämpfte Bescheid rechtswidrig sei, weil seine gesetzliche Grundlage verfassungswidrig sei. Der Beschwerdeführer regt an, der Verwaltungsgerichtshof möge näher definierte Teile des § 27 Abs 1 Z 4 sowie § 46 Abs 1 Z 4 EStG 1988 wegen Verfassungswidrigkeit, insbesondere wegen Verletzung des demokratischen Prinzips, des Eigentumsrechtes und des Rechtes auf Gleichheit, beim Verfassungsgerichtshof anfechten und beantragt, den angefochtenen Bescheid (nach Aufhebung seiner Rechtsgrundlage durch den Verfassungsgerichtshof) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (vgl ua die Beschlüsse vom 8. März 1989, 87/17/0037, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung, sowie vom 29. September 1989, 87/17/0250, vom 29. März 1990, 90/17/0043, und vom 26. März 1992, 91/16/0128), fällt die Entscheidung über Beschwerden, in denen ausschließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer für verfassungswidrig erachteten einfachgesetzlichen Regelung geltend gemacht wird, nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern gemäß Art 144 Abs 1 erster Satz B-VG in jene des Verfassungsgerichtshofes. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind sie gemäß Art 133 Z 1 B-VG ausgeschlossen. Zu einem Abweichen von dieser Rechtsprechung sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 1992 schon deshalb nicht veranlaßt, weil Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, selbst wenn sie, wie der Beschwerdeführer dies vermeint, "äußerst fragwürdig" begründet seien, einer Kontrolle jedenfalls durch den Verwaltungsgerichtshof NICHT unterliegen. Daran ändert auch der Versuch des Beschwerdeführers nichts, Art 144 Abs 2 B-VG in der seit 1981 bzw 1984 geltenden Fassung dahingehend zu interpretieren, daß dem Verwaltungsgerichtshof eine derartige Kontrolle über die (nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht ausgesprochene) Ablehnung der Behandlung von Beschwerden durch den Verfassungsgerichtshof zukommen müsse. Zwar ist der Verwaltungsgerichtshof bei Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nach Art 144 Abs 2 B-VG an der Relevierung verfassungsrechtlicher Bedenken nicht gehindert, hiezu bedarf es jedoch jedenfalls einer Beschwerde, zu deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist. Ist der Verwaltungsgerichtshof zur Erledigung einer Beschwerde mangels einer gerügten, der Behörde bei der bescheidförmigen Konkretisierung der einfachgesetzlichen Rechtslage unterlaufenen Rechtswidrigkeit nicht zuständig, dann kann er - ungeachtet seines ihm nach Art 140 Abs 1 B-VG zustehenden Antragsrechtes - auf die aufgeworfene Frage der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung nicht eingehen (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 152, 2. Abs).

Die Beschwerde war daher - wegen der Art der behaupteten Rechtsverletzung - gemäß § 34 Abs 1 VwGG infolge offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

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