Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs4 Z4;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs4 Z4;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
In einem von der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, eingeleiteten Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers erging an den Beschwerdeführer ein auf § 75 Abs. 2 KFG 1967 gestützter Bescheid vom 13. Februar 1991, mit dem ihm die Beibringung eines verkehrspsychologischen Befundes des Kuratoriums für Verkehrssicherheit aufgetragen wurde. Der Landeshauptmann von Steiermark hat der gegen diesen Aufforderungsbescheid erhobenen Berufung Folge gegeben und den Bescheid vom 13. Februar 1991 aufgehoben.
Die Erstbehörde hat dessen ungeachtet einen mit 13. Dezember 1991 datierten Bescheid erlassen, mit dem der Beschwerdeführer neuerlich zur Vorlage eines "Gutachtens einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle aufgefordert" wurde. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben.
Mit Bescheid der Erstbehörde vom 29. Juni 1992 wurde dem Beschwerdeführer nach dem zweiten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung entzogen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer behauptet, der Aufforderungsbescheid vom 13. Dezember 1991 sei absolut nichtig und könne daher nicht zum Anlaß einer Entziehung der Lenkerberechtigung genommen werden.
Selbst wenn der Bescheid vom 13. Dezember 1991 deswegen rechtswidrig sein sollte, weil er in derselben Sache wie der aufgehobene Aufforderungsbescheid vom 13. Februar 1991 abgesprochen hätte, wäre er deswegen nicht absolut nichtig. Er hätte mit Berufung, in der diese Rechtswidrigkeit geltend zu machen gewesen wäre, bekämpft werden müssen. Die Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" bewirkt eine dem betreffenden Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit, die - wie andere Verstöße gegen Rechtsvorschriften auch - den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht hindert. Ganz abgesehen davon kann keine Rede davon sein, daß ein Fall vorliegt, für den ein Teil der verwaltungsrechtlichen Lehre absolute Nichtigkeit von Bescheiden annimmt (vgl. etwa Winkler, Die absolute Nichtigkeit von Verwaltungsakten, 1960).
2. Mit seinem Vorwurf, die Behörden des Verwaltungsverfahrens hätten ihn in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt und hätten seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht überprüft, verkennt der Beschwerdeführer das rechtliche Wesen einer Entziehung der Lenkerberechtigung nach dem zweiten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967. Vor einer solchen Entziehung der Lenkerberechtigung ist lediglich zu prüfen, ob ein Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides erster Instanz nicht befolgt wurde. Für eine Auseinandersetzung mit der geistigen und körperlichen Eignung der betreffenden Person ist in einem solchen Verfahren kein Raum (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1989, Slg. Nr. 12.991/A).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG - und zwar in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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