VwGH 92/07/0143

VwGH92/07/014322.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde der M T in A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Juni 1992, Zl. LAS 14/1-1992, betreffend Nichtanerkennung eines Rechtsgeschäfts als Flurbereinigungsvertrag, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §825;
ABGB §841;
ABGB §842;
ABGB §843;
FlVfGG §1;
FlVfGG §49 Abs1 Z1;
FlVfGG §49 Abs1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §1;
FlVfLG Bgld 1970 §43 Abs1 lita;
FlVfLG Bgld 1970 §43 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §45 Abs1;
ABGB §825;
ABGB §841;
ABGB §842;
ABGB §843;
FlVfGG §1;
FlVfGG §49 Abs1 Z1;
FlVfGG §49 Abs1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §1;
FlVfLG Bgld 1970 §43 Abs1 lita;
FlVfLG Bgld 1970 §43 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §45 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin und die E-Aktiengesellschaft waren je zur Hälfte Miteigentümer des zur Liegenschaft EZ 1600, KG V, gehörigen Grundstückes nn1. Mit Vertrag vom 4. September 1990 kaufte die Beschwerdeführerin von der genannten Gesellschaft deren Miteigentumsanteil am Grundstück nn1. Mit Antrag vom 18. Jänner 1991 stellte die Beschwerdeführerin beim Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz den Antrag auf Feststellung, daß der erwähnte Eigentumserwerb zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich sei.

2. Mit Bescheid vom 5. Februar 1992 wies die Agrarbehörde erster Instanz den bezeichneten Antrag mit der Begründung ab, daß das Gesetz eine Zusammenlegung zum Zweck der Auflösung von Miteigentumsgemeinschaften an land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz nicht vorsehe. Der Erwerb des Hälfteeigentums führe nicht zu einer Verbesserung der Agrarstruktur in dem Sinn, daß in objektiver Hinsicht eine besser zu bewirtschaftende Fläche geschaffen werde.

3. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies der Landesagrarsenat beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 30. Juni 1992 gemäß § 1 AgrarVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG iVm den §§ 1, 43 Abs. 1 lit. a und 45 Abs. 1 des Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. für das Burgenland Nr. 40/1970 idF LGBl. Nr. 1/1990, als unbegründet ab.

In der Begründung ihrer Entscheidung teilte die belangte Behörde die Rechtsansicht der Erstbehörde und verwies dazu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1980, Zl. 976/80, dem zufolge nach der Absicht des Gesetzgebers der Zweck eines Zusammenlegungsverfahrens nicht allein in der Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft, also auch nicht in der Beseitigung der in einer solchen notwendigerweise gelegenen Erschwerung der Verwaltung (die von der Bewirtschaftung zu unterscheiden sei) der gemeinsamen Sache liegen könne, und gleiches auch für das Flurbereinigungsverfahren gelte, da dieses nach dem Gesetz nur der vereinfachte Ersatz für ein Zusammenlegungsverfahren sei.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, wobei sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus § 1 iVm § 45 des Flurverfassungs-Landesgesetzes verletzt erachtet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides erblickt die Beschwerde darin, daß im vorliegenden Fall keineswegs von einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gesprochen werden könne. Das ABGB normiere eindeutig, was unter dem Begriff der Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft zu verstehen sei: Einerseits die Naturalteilung, anderseits, falls Naturalteilung nicht möglich sei, die Zivilteilung (Verkauf des gemeinsamen Gutes und die Teilung des Erlöses). Keines von beidem liege im Beschwerdefall vor. Vielmehr habe ein Miteigentümer, die Beschwerdeführerin, die Eigentumsanteile des anderen Miteigentümers, der E-AG, im Kaufweg erworben. Damit liege ein anderer Sachverhalt vor als jener, der dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegen sei.

2. Dieses Vorbringen ist verfehlt. Zum einen lag dem hg. Erkenntnis vom 22. September 1980, Zl. 976/80, kein anderer entscheidungswesentlicher Sachverhalt zugrunde: Der zu subsumierende maßgebende Sachverhalt bestand darin, daß der damalige Beschwerdeführer von seinem Bruder dessen Miteigentumsanteile an mehreren Liegenschaften gekauft hatte. Zum anderen wertete der Gerichtshof diesen Vorgang als "Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft". Von dieser Ansicht abzugehen, bieten die Beschwerdehinweise keinen Anlaß, kann doch - der vorzitierte wie auch der gegenwärtige Beschwerdefall zeigen dies sehr deutlich - eine "Aufhebung" im Sinne einer Beseitigung der Miteigentumsgemeinschaft auch dann vorliegen, wenn es nicht zu einer "Teilung" der gemeinschaftlichen Sache im Sinne einer Naturalteilung oder einer Zivilteilung (§ 843 ABGB) kommt.

Unbeschadet dessen, daß das hg. Erkenntnis Zl. 976/80 zur Rechtslage nach dem NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650-2, ergangen ist, lassen sich die diese Entscheidung tragenden rechtlichen Erwägungen auf den vorliegenden Fall übertragen, da die hier heranzuziehenden Bestimmungen des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes (§§ 1, 43 Abs. 1 lit. a, 45 Abs. 1) mit den im damaligen Beschwerdefall angewendeten Normen des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen.

Daraus folgt, daß zu den Zielen auch eines nach den Vorschriften des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes durchzuführenden Zusammenlegungsverfahrens - gleichermaßen eines Flurbereinigungsverfahrens im Hinblick auf dessen rechtliche Eigenschaft als eines vereinfachten Zusammenlegungsverfahrens (vgl. § 43 Abs. 1 leg. cit.) - nicht die Aufhebung ideell geteilten Eigentums an land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz oder an land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu zählen ist. Zur näheren Begründung wird im Sinne des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das mehrfach zitierte hg. Erkenntnis Zl. 976/80 verwiesen.

3. Angesichts der rechtlichen Unbedenklichkeit des angefochtenen Bescheides in inhaltlicher Hinsicht, entbehren die Verfahrensrügen der Relevanz.

4. Da die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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