Normen
AVG §66 Abs4;
B-VG Art102 Abs1;
B-VG Art103 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §100;
WRG 1959 §98;
WRG 1959 §99;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art102 Abs1;
B-VG Art103 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §100;
WRG 1959 §98;
WRG 1959 §99;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 26. Juli 1989 gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 verpflichtet, die natürlichen Abflußverhältnisse im Bereich des S-Teiches wiederherzustellen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 1. Juni 1990 ab. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes erhobene Berufung des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, der Beschwerdeführer sei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, daß ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid des Landeshauptmannes nicht zulässig sei; die B-VG Novelle 1974, BGBl. Nr. 444 sehe für den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung - zu denen auch die Agenden des Wasserrechtes zählten - prinzipiell nur einen zweigliedrigen Instanzenzug vor; die Berufung gegen den zweitinstanzlichen Bescheid wäre daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Mit der vorliegenden, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf "Ausschöpfung des Instanzenzuges nach den hiefür vorgesehenen Verwaltungsvorschriften" verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG i.d.F. der B-VG Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, endet in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der administrative Instanzenzug, sofern der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat und nicht durch Bundesgesetz ausnahmsweise aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit ausdrücklich anderes bestimmt ist, beim Landeshauptmann.
Da es sich im vorliegenden Fall um eine Angelegenheit des in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogenen Wasserrechtsgesetzes handelt und eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung des Weiterlaufens des Instanzenzuges für solche Verwaltungsangelegenheiten bis zum Bundesminister nicht erfolgte, endet demnach der Instanzenzug beim Landeshauptmann (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Februar 1985, VfSlg. 10.336 und das nach Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof in derselben Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1985, Zl. 85/07/0090).
Die Berufung gegen einen Bescheid, der im Verwaltungsrechtszug nicht mehr angefochten werden kann, ist gemäß § 66 Abs. 4 AVG unzulässig, weshalb der Bundesminister die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes zu Recht zurückgewiesen hat.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)