VwGH 92/06/0261

VwGH92/06/026128.1.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 29. Oktober 1992, Zl. A 17-K-9.313/1992-1, betreffend Versagung der Bewilligung einer Ölfeuerungsanlage, zu Recht erkannt:

Normen

BauO Stmk 1968 §15;
ÖlfeuerungsG Stmk 1973 §20 Abs1;
ÖlfeuerungsG Stmk 1973 §4 Abs1;
ÖlfeuerungsG Stmk 1973 §4 Abs2;
ÖlfeuerungsG Stmk 1973 §4;
BauO Stmk 1968 §15;
ÖlfeuerungsG Stmk 1973 §20 Abs1;
ÖlfeuerungsG Stmk 1973 §4 Abs1;
ÖlfeuerungsG Stmk 1973 §4 Abs2;
ÖlfeuerungsG Stmk 1973 §4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen der Beschwerde in Verbindung mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 1982 bei der

F.R. Gesellschaft m.b.H. & Co KG in V einen ÖLI-Erdtank mit einem Volumen von 15.000 l gekauft; dieser Erdtank hatte im Zeitpunkt der Anschaffung eine Typenbezeichnung Poly 151 1721 V.9/82. Mit der Lieferfirma war vereinbart worden, diesen Tank nicht nur zu liefern, sondern auch den Einbau inklusive der Dichtheitsprüfung vorzunehmen. Dieser Verpflichtung ist die Lieferfirma nachgekommen; sie hat den Tank eingebaut und am 20. Juli 1983 dem Beschwerdeführer die Dichtheitsprüfung nachgewiesen. Weiters hat die Lieferfirma dem Beschwerdeführer die Zulassungsbescheinigung vom 2. März 1982 nachgewiesen, wonach das Amt der Steiermärkischen Landesregierung den gegenständlichen Ölbehälter mit der angeführten Typenbezeichnung für die unterirdische drucklose Lagerung von Heizöl "extra leicht" nach der ÖNORM C 1109 und von Heizöl "leicht" nach der ÖNORM C 1108 außerhalb von Gebäuden zugelassen sei. Der Tank habe nach dem Beschwerdevorbringen anstandslos funktioniert, bis es zu einem Schadensfall an dem gegenständlichen Tank gekommen sei, der bedingte, daß der Tank aus dem Erdreich ausgehoben werden mußte, ein Schaden an dem Tank behoben und seitens des Herstellers des Tanks wieder eine Dichtheitsprüfung vorgenommen wurde. Daraufhin stellte sich die Baubehörde erster Instanz auf den Standpunkt, daß der Wiedereinbau des Tanks an eine Baubewilligung gebunden sei, die mit Ansuchen vom 6. Dezember 1991 beantragt wurde.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 27. August 1992 wurde dieses Ansuchen abgewiesen. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 29. Oktober 1992 abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, mangels gegenteiliger Ausnahmebestimmung sowohl im Ölfeuerungsgesetz als auch in der Steiermärkischen Bauordnung habe jeder Antragsgegenstand zum Zeitpunkt seiner Bewilligung dem Stand der technischen Wissenschaften zu entsprechen. Dem Öltank sei im Jahre 1982 eine Zulassungsbescheinigung erteilt worden, nach dem 31. Dezember 1983 seien solche Zulassungsbescheinigungen für derartige Lagerbehälter jedoch nicht mehr erteilt worden. Abgesehen davon, daß gemäß § 4 des Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetzes 1973 in der geltenden Fassung sowie nach § 15 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in der geltenden Fassung, der Nachweis, daß ein Behälter dem Stand der technischen Wissenschaften entspricht, durch den Nachweis der Anwendung der einschlägigen ÖNORMEN erbracht werden könne, wobei diese für die Lagerung von Heizöl ausschließlich Behälter aus Stahl vorsehe und ein solcher Nachweis für den in Polyester-Betonbauweise hergestellten Tank nicht erbracht worden sei, könne dieser Nachweis auch nicht durch eine nach dem Berufungsvorbringen nach dem 31. Dezember 1983 durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung nicht mehr erteilte Zulassungsbescheinigung erbracht werden, die offensichtlich bereits mit Ablauf des Jahres 1983 deshalb nicht mehr erteilt worden sei, weil ein Erdtank in Polyester-Betonbauweise bereits den damaligen Ansprüchen an den Stand der Technik nicht mehr genügt habe. Überdies sei bei der am 10. Februar 1992 anberaumten Augenscheinsverhandlung festgestellt worden, daß der im Ansuchen enthaltene Öllagertank mit jenem Tank ident sei, der anläßlich des Ölalarmes im Jahre 1991 auf der Liegenschaft ausgebaut wurde. Dieser Tank sei bereits Gegenstand eines zwischenzeitlich rechtskräftigen (baurechtlichen) Beseitigungsauftrages, wobei der technische Amtssachverständige darauf hingewiesen habe, daß der verfahrensgegenständliche Erdtank nicht nur konsenslos errichtet worden, sondern darüber hinaus nicht bewilligungsfähig sei, da diese Bauart nicht als doppelwandig angesehen und folglich nicht mit einer Leckanzeigeeinrichtung ausgestattet werden könne. Aus dem Verfahren der Wasserrechtsbehörde erster Instanz, inbesondere aus den im Akt einliegenden Fotos und den Aussagen der technischen Amtssachverständigen, sowie jenen des maschinentechnischen Amtssachverständigen, gehe hervor, daß aufgrund der Verbindungsleitungen und Absperreinrichtungen zwischen den verschiedenen Öltanks und Ölbrennern eine Überfüllung der Öllagertanks ohne weiteres ebenso möglich war, wie ein Ölaustritt über den Tank bedingt durch das durch Heizöl aufgelöste Bitumenband, auf das die Betonringe für den Domschacht aufgesetzt waren. Dies werde dadurch bestätigt, daß unter dem Tank mit 1,00 cm dicker Ölschicht bedecktes Wasser festgestellt worden sei und am Tank selbst an dessen Oberfläche im oberen Bereich Spuren des Abrinnens von in Öl gelöstem Bitumen ersichtlich gewesen seien. Der nochmalige Einbau eines Tanks, der nachweislich Ausgangspunkt einer massiven Gewässerverunreinigung gewesen sei, entspreche nicht den Erfahrungen der technischen Wissenschaften. Auch aus einem über Aufforderung der Behörde erster Instanz übermittelten Schreiben der Lieferfirma vom 20. März 1992 an den Rechtsfreund des Beschwerdeführers ergebe sich weder eine Modifikation des Antragsgegenstandes noch eine Verbesserung des Ansuchens, weil in dieser Mitteilung lediglich ausgeführt worden sei, daß der gelieferte Öltank zum Zeitpunkt des Einbaues mit der Zulassungsbescheinigung LBD 450/2 H 15/32 vom 12. März 1982 durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung genehmigt gewesen sei und das Ansuchen zum Einbau des Tanks durch den Beschwerdeführer erst jetzt erfolge und es vielmehr Pflicht des Bauherrn gewesen sei, beim Magistrat zum Zeitpunkt des Einbaues für die entsprechenden Baugenehmigungen zu sorgen.

Zusammenfassend wurde festgestellt, daß im Gegenstandsfall erstmals um die Bewilligung nach dem Ölfeuerungsgesetz für einen Tank angesucht worden sei, dessen konsensloser Einbau und Betrieb zu einer massiven Gewässerverunreinigung geführt habe und dessen Zulassungsbescheinigung seit nunmehr beinahe neun Jahren nicht mehr vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Beschwerde wird im wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe es verabsäumt, den Zulassungsakt des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung beizuschaffen. Die Beischaffung des Zulassungsaktes aus dem Jahre 1982 hätte nämlich erwiesen, daß sich seit dem Prüfbericht des technischen Überwachungsvereins für Norddeutschland vom 2. Juni 1977 keine technischen Änderungen ergeben haben. Nur für den Fall einer technischen Änderung oder neuer technischer Erkenntnisse sei ein neuer Prüfbericht erforderlich. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil nicht festgestellt worden sei, in welchem Umfang sich die technischen Voraussetzungen für die Sicherheit des gegenständlichen Tanks gegenüber der vorliegenden Zulassungsbescheinigung geändert haben. Gemäß § 4 Abs. 2 des Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetzes könne der Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des Abs. 1, wonach Ölfeuerungsanlagen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften ausgeführt, instandgehalten und betrieben werden müssen, jedenfalls durch den Nachweis der Anwendung der für diese bestehenden ÖNORMEN erbracht werden. Genau diese ÖNORM sei Gegenstand der Zulassungsbescheinigung vom 12. März 1982, sodaß entgegen der Ansicht der belangten Behörde der verlangte Nachweis unter Hinweis auf den Zulassungsbescheid erbracht sei. Weiters verkenne die belangte Behörde, daß die Sondernorm des § 1 Abs. 5 (richtig wohl § 7 Abs. 5) des Ölfeuerungsgesetzes nur für unterirdische Lagerbehälter aus Stahl gelte, nicht aber für unterirdische Lagerbehälter aus Beton. Für Lagerbehälter aus Beton - wie im gegenständlichen Falle - gelte nur die allgemeine Norm des § 7 Abs. 1 des Ölfeuerungsgesetzes. § 20 Abs. 1 des Ölfeuerungsgesetzes 1973 normiere, welche Voraussetzungen zur Bewilligung eines Ansuchens seitens des Konsenswerbers zu erfüllen seien; nur wenn aus den dort genannten Unterlagen allein nicht beurteilt werden könne, ob die geplante Anlage den gesetzlichen Vorschriften entspreche, seien auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise zu erbringen. Diesem Verlangen sei der Beschwerdeführer dadurch nachgekommen, daß er eben unter Bedachtnahme auf § 20 Abs. 3 des Ölfeuerungsgesetzes auf die Zulassungsbescheinigung vom 12. März 1982 ausdrücklich verwiesen habe. Umgekehrt habe aber die belangte Behörde nicht dargetan, warum und aus welchen Gründen die technischen Voraussetzungen der Zulassungsbescheinigung vom 12. März 1982 nun nicht mehr gegeben sein sollten. Es sei verfehlt, anzunehmen, daß dann, wenn die Zulassungsfrist für einen Heizölbehälter ablaufe, damit auch bereits inkludiert sei, daß dieser Behälter nicht mehr den Bestimmungen des Ölfeuerungsgesetzes bzw. der Steiermärkischen Bauordnung hinsichtlich der Erfahrungen der technischen Wissenschaften entspreche. Da nunmehr wieder eine Dichtheitsprüfung vorliege, könne nicht erkannt werden, welche technischen Umstände nach Meinung der Baubehörde erster und zweiter Instanz gegen die Verwendung des gegenständlichen unterirdischen Langertankes im Lichte der Bestimmung des § 7 Abs. 1 des Ölfeuerungsgesetzes 1973 sprächen. Auch das Schreiben des Lieferanten vom 20. März 1992 stelle eine fristgerechte (bis zum 30. März 1992) zulässige Modifikation des Inhaltes dar, daß der gelieferte Öltank diesen Voraussetzungen entspreche. Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, daß die Zulassungsbescheinigung (aus dem Jahre 1982) die technischen Voraussetzungen im Sinne der §§ 4 bzw. 7 des Ölfeuerungsgesetzes 1973 darstelle und seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht dargetan worden sei, aus welchen Umständen zu schließen sei, daß nunmehr neuere technische Erkenntnisse vorlägen, die diese Voraussetzungen vernichten würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1992, muß jeder Bau in allen seinen Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so ausgeführt werden, daß er nach seinem Verwendungszweck und den örtlichen Verhältnissen den Anforderungen der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes, des Wärme- und Schallschutzes und der Hygiene entspricht.

Gemäß § 1 des Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetzes, LGBl. Nr. 53/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 82/1986, gilt dieses Gesetz für die Errichtung, Änderung, Erweiterung und für den Betrieb von Ölfeuerungsanlagen und Ölöfen. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, anzuwenden. Nach § 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetzes sind Ölfeuerungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes alle der Verbrennung von Heizöl dienenden Feuerstätten einschließlich der mit diesen verbundenen Anlagen zur Lagerung und Leitung von Heizöl. § 4 und die maßgebenden Absätze des § 7 dieses Gesetzes lauten wie folgt:

"§ 4

Allgemeine Erfordernisse für Ölfeuerungsanlagen und Ölöfen

(1) Ölfeuerungsanlagen und Ölöfen müssen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so ausgeführt, instandgehalten und betrieben werden, daß sie nach Verwendungszweck und örtlichen Verhältnissen den Anforderungen der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes, des Wärme- und Schallschutzes und der Hygiene entsprechen.

(2) Der Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des Abs. 1 bei Planung, Ausführung und Betrieb von Ölfeuerungsanlagen und Ölöfen kann jedenfalls durch den Nachweis der Anwendung der für diese bestehenden ÖNORMEN im Sinne des Normengesetzes 1971, BGBl. Nr. 240, erbracht werden.

§ 7

Lagerbehälter

(1) Heizöl darf nur in dichten, allseitig geschlossenen, bruchsicheren und standfest aufgestellten Behältern aus ölbeständigen und für den Verwendungszweck geeigneten Stoffen gelagert werden. Die Behälter müssen dem höchsten auftretenden Innen- und Außendruck standhalten können.

(2) Oberirdische Lagerbehälter müssen von Wänden und Decken und untereinander einen Abstand von mindestens 50 cm aufweisen; bei Lagerbehältern bis 20.000 l Fassungsvermögen genügt an zwei aneinanderstoßenden Seiten und untereinander ein Abstand von 15 cm. Der freie Abstand vom Boden muß mindestens 10 cm betragen. Die Lagerbehälter sind an den Auflageflächen gegen Feuchtigkeit zu isolieren.

(3) Oberirdische Lagerbehälter aus Stahl müssen außen einen dauerhaften Rostschutzanstrich erhalten.

(4) Lagerbehälter aus Stahl müssen, sofern aus statischen Gründen nicht größere Wandstärken notwendig sind, bei einem Inhalt von 300 bis 3000 l eine Mindestwandstärke von 3 mm und bei einem Inhalt von über 3000 l eine Mindestwandstärke von 5 mm aufweisen, beidseitig geschweißt sein und mit den notwendigen Versteifungen gegen Ausbuchtungen ausgestattet werden. Eckschweißungen sind unzulässig.

(5) Unterirdische Lagerbehälter aus Stahl müssen in zylindrischer Form mit gewölbten Böden allseitig doppelwandig mit Leckanzeige hergestellt und einwandfrei gegen Feuchtigkeit isoliert werden; sie sind vor ihrer Isolierung einer Kaltwasserdruckprobe mit 2 atü, zwischen den Wänden einer Gasdruckprobe mit 0,50 atü und nach ihrer Verlegung einschließlich aller Leitungen einer Gasdruckprobe mit 0,3 atü zu unterziehen. Die Lagerbehälter müssen mindestens 1 m hoch mit steinfreier Erde oder mit Sand überschüttet oder in gleichwertiger Weise tragfähig überdeckt werden. Von unterirdischen Räumen und Kanälen ist ein Abstand von mindestens 1 m einzuhalten.

(6) ..."

Zunächst ist festzuhalten, daß sowohl die Bestimmung des § 15 der Steiermärkischen Bauordnung, als auch jene des § 4 des Steiermärkischen Ölfeuerungsgestzes auf den Stand der Erfahrungen der technischen Wissenschaften zum Zeitpunkt der Erteilung der beantragten Bewilligung abstellen. Aus § 1 des Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetzes geht hervor, daß dieses Gesetz gegenüber der Steiermärkischen Bauordnung die lex specialis ist und die Steiermärkische Bauordnung nur dort anzuwenden ist, wo das Ölfeuerungsgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. § 4 Abs. 2 des Ölfeuerungsgesetzes enthält eine von § 15 der Steiermärkischen Bauordnung abweichende Regelung; der Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des Abs. 1 kann jedenfalls durch den Nachweis der Anwendung der in Betracht kommenden ÖNORMEN erbracht werden.

Die belangte Behörde hat bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, daß die derzeit geltenden ÖNORMEN in Bezug auf die Lagerung von Mineralölprodukten nur für Behälter aus Stahl erstellt wurden (vgl. ÖNORM C 2110). Die in der Beschwerde zitierten ÖNORMEN C 1108 und C 1109 betreffen nur Anforderungen an das Heizöl (Lagergut), nicht aber Anforderungen an den Tank. Der durch bestehende ÖNORMEN mögliche Nachweis gemäß § 4 Abs. 2 des Ölfeuerungsgesetzes wurde somit vom Beschwerdeführer nicht erbracht.

Zutreffend hat der Beschwerdeführer erkannt, daß die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 des § 7 des Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetzes auf den Beschwerdefall schon deshalb nicht anzuwenden sind, weil es sich nicht um einen Lagerbehälter aus Stahl handelt, sodaß für den beschwerdegegenständlichen Lagerbehälter die Bestimmung des § 7 Abs. 1 des Ölfeuerungsgesetzes anzuwenden ist. Diese bereits zitierte Bestimmung sieht vor, daß Heizöl nur in Behältern aus ölbeständigen und für den Verwendungszweck geeigneten Stoffen gelagert werden darf.

Sowohl aus der Begründung des angefochtenen Bescheides als auch aus den Beschwerdeausführungen geht hervor, daß der Tank, um dessen Bewilligung mit Ansuchen vom 6. Dezember 1991 angesucht wurde, bereits im Jahre 1982 auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers aufgestellt wurde und im Jahre 1991 nach einem Schadensfall ausgebaut werden mußte. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die Wasserrechtsbehörde festgestellt habe, daß unter dem Tank mit 1,00 cm dicker Ölschicht bedecktes Wasser vorgefunden wurde und am Tank selbst, an dessen Oberfläche im oberen Bereich Spuren des Abrinnens von in Öl gelöstem Bitumen ersichtlich waren, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Wenn nun auch der Schaden am Tank nach dem Beschwerdevorbringen nach dem Jahre 1991 behoben und eine neue Dichtheitsprüfung vorgenommen wurde, läßt sich daraus lediglich ableiten, daß der Tank zum Zeitpunkt der Abnahme der neuerlichen Dichtheitsprüfung dicht war. Weitere Schlüsse, wie etwa, daß in Zukunft Bitumen nicht mehr in Öl gelöst werden könnten, lassen sich daraus nicht gewinnnen.

Dem Beschwerdeführer ist vollkommen beizupflichten, wenn er ausführt, daß die Zulassungsbescheinigung zwar eine typengenehmigte Überprüfung ersetzt, jedoch umgekehrt das Fehlen einer solchen Zulassungsbescheinigung die Baubehörde nicht entbindet, das Vorliegen der tatsächlichen statischen und sonstigen, den technischen Wissenschaften entsprechenden Voraussetzungen für den verfahrensgegenständlichen Erdöltank, selbst zu prüfen. Der Beschwerdeführer verkennt aber, daß die belangte Behörde gerade diese Überprüfung vorgenommen hat. Aus dem Umstand, daß der verfahrensgegenständliche Tank bereits eine Wasserverunreinigung verursacht hat und Materialien (Bitumen) enthält, die im Lagergut (Heizöl) lösbar sind, durfte die belangte Behörde zu Recht schließen, daß dieser Tank zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Bewilligungsansuchen nach dem Ölfeuerungsgesetz weder den Erfahrungen der technischen Wissenschaften noch den Anforderungen der Sicherheit entsprach.

Auch die Beschwerderüge, die Baubehörde erster und zweiter Instanz habe es verabsäumt, den Zulassungsakt der Steiermärkischen Landesregierung beizuschaffen, denn die Beischaffung dieses Aktes hätte erwiesen, daß sich seit dem Prüfbericht des technischen Überwachungsvereines für Norddeutschland vom 2. Juni 1977 keine technische Änderung ergeben habe, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Eine Zulassung bis 31. Dezember 1983 sagt nämlich nichts darüber aus, daß ein Erdtank in Polyester-Betonbauweise, der annähernd 10 Jahre in Verwendung stand, für alle Zeiten den Erfahrungen der technischen Wissenschaften und den Anforderungen an die Sicherheit, die Festigkeit und den Brandschutz entsprechen wird.

Da ein Nachweis gemäß § 4 Abs. 2 des Ölfeuerungsgesetzes durch den Nachweis der Anwendung einer bestehenden ÖNORM für einen Erdtank in Polyester-Betonbauweise nicht erbracht wurde, und der verfahrensgegenständliche Behälter schon deshalb nicht aus ölbeständigen, für den Verwendungszweck geeigneten Stoffen hergestellt war, weil bereits im Jahre 1991 ein Ölaustritt über den Tank bedingt durch das durch Heizöl aufgelöste Bitumenband eine Gewässerverunreinigung verursacht hatte, ist der Beschwerdeführer durch die Versagung der beantragten Bewilligung nach dem Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetz in keinem Recht verletzt worden.

Da sich bereits aus dem Vorbringen in der Beschwerde in Zusammenhalt mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

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