VwGH 92/06/0195

VwGH92/06/019523.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, in der Beschwerdesache des G und der I L in M, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 10. August 1992, Zl. 1/02-32.366/10-1992, betreffend die Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister, 2. A in M, und 9 weitere Mitbeteiligte), den Beschluß gefaßt:

Normen

BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1;
BauRallg;
VwGG §33 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1;
BauRallg;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 22. Juli 1991 wurde den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Frühstückspension samt Nebenanlagen auf näher bezeichneten Grundstücken im Gebiet der erstmitbeteiligten Partei (in der Folge kurz: Gemeinde) erteilt; über Berufung der weiteren mitbeteiligten Parteien als Nachbarn hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides die angestrebte Baubewilligung versagt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, der Sache nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die mitbeteiligte Gemeinde hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Kostenersatz wird nicht angesprochen.

Die weiteren mitbeteiligten Parteien haben - mit Ausnahme der zweitmitbeteiligten Partei - ebenfalls eine (gemeinsame) Gegenschrift eingebracht, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.

Die belangte Behörde hat keine Gegenschrift erstattet und auch die Akten des Verwaltungsverfahrens nicht vorgelegt (dies erkennbar im Hinblick auf ein anhängiges Folgeverfahren).

Die Beschwerdeführer haben nunmehr vorgebracht, daß der von der belangten Behörde (im angefochtenen Bescheid) "explizit als mangelhaft bezeichnete" Bescheid betreffend die Bauplatzerklärung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke mit rechtskräftigem Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. Juli 1993 "im Sinne des Beschwerdevorbringens klarstellend abgeändert worden" sei, und die Beschwerdeführer auf Grundlage dieser abgeänderten Bauplatzerklärung bereits eine rechtskräftige Baubewilligung erwirkt hätten, die "nachfolgend" auf Grund eines geänderten Projektes erteilt worden sei. Da sie sich sohin nicht mehr als beschwert erachteten, betrachteten sie das Verfahren als gegenstandslos und dieses wolle eingestellt werden.

Von dieser Sachverhaltsgrundlage ausgehend (die von den Beschwerdeführern genannte rechtskräftige Baubewilligung ist nun infolge Beschwerde der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien Gegenstand des hg. Beschwerdeverfahrens

Zl. 94/06/0251) ist der Beurteilung der Beschwerdeführer beizutreten, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden ist; demgemäß war dies festzustellen und das Verfahren einzustellen (siehe dazu beispielsweise die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 306/307, wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 VwGG (siehe dazu den hg. Beschluß vom 8. November 1983, Zl. 81/05/0146 = Slg. N.F. Nr. 11.213/A).

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