Normen
AVG §68 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leoben vom 8. November 1991, mit der im Rechtszug die vom Beschwerdeführer begehrte Widmungsänderungsbewilligung versagt worden war. Diese Aufhebung und Rückverweisung stützte die belangte Behörde darauf, daß gemäß § 3 Abs. 1 der Stmk. Bauordnung 1968 über das Ansuchen eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung durchzuführen sei, es sei denn, daß bereits auf Grund der Prüfung der Pläne und Unterlagen oder wegen eines unlösbaren Widerspruches zum Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan oder zu Bebauungsrichtlinien abzuweisen sei. Diese gesetzliche Bestimmung sei aber äußerst restriktiv zu handhaben, da nicht jeder derartige Widerspruch bzw. ein der Rechtslage nicht entsprechender Plan oder Unterlage einen sofort wahrnehmbaren Abweisungsgrund in diesem Sinne darstelle. Eine sofortige Abweisung setze vielmehr einen unlösbaren, d.h. einen völlig klaren Widerspruch voraus, der auch durch eine Projektsänderung nicht behoben werden könne. Selbst bei Vorliegen einer Mangelhaftigkeit sei die Behörde verpflichtet, dem Widmungswerber zunächst eine Projektsänderung nahezulegen, bevor sie eine Abweisung in Erwägung ziehe. Nur wenn der Widmungswerber einer derartigen Einladung zur Änderung binnen angemessener Frist nicht nachkomme, käme eine Anwendung des § 61 Abs. 1 der Stmk. Bauordnung in Betracht. Da es die belangte Behörde unterlassen habe, auf eine bewilligungsfähige Projektsänderung hinzuwirken, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Abschließend wies dann die belangte Behörde "aus prozeßökonomischer Sicht bereits heute" auf die herrschende Rechtsmeinung hin, wonach Dachgeschoße dann eine abstandsbegründende Wirkung entfalteten, wenn sie mit einem Kniestock in einer Höhe von mindestens 1,5 m zur Ausführung gelangten. Daß im vorliegenden Fall eine Aufmauerung in senkrechter Richtung mit einer Höhe von 2,2 m geplant sei, sei dem Akt zweifelsfrei zu entnehmen und werde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Aus dem Umstand, daß sich in der Nähe des gegenständlichen Objektes ein baurechtlicher Mißstand befinde, könne sich für den Beschwerdeführer kein Recht ergeben, einen gleichgelagerten zu schaffen. Weiters sei davon auszugehen, daß der Zubau eines Gebäudes in der Art, daß anstelle eines zweigeschoßigen Gebäudes nunmehr ein dreigeschoßiges errichtet werden solle, einer Widmungsänderungsbewilligung bedürfe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die tragenden Gründe des Bescheides in seinem aus dem Eigentumsrecht erfließenden Anspruch auf Erteilung einer Widmungsbewilligung durch unrichtige Anwendung der Bestimmungen der Bauordnung, insbesondere deren §§ 4 und 5, beeinträchtigt; weiters in seinem Recht darauf, daß die belangte Behörde nicht bindend die Rechtsansicht ausgesprochen habe, daß auf jeden Fall die Anberaumung einer örtlichen Erhebung und mündlichen Verhandlung notwendig sei, eine Abweisung bereits auf Grund der Prüfung der Pläne und Unterlagen unzulässig sei, dies unabhängig vom Erfordernis der Anleitung zur Modifizierung des Ansuchens.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat erwogen:
An sich zu Recht macht der Beschwerdeführer geltend, daß wegen bindender Wirkung aufsichtsbehördlicher Bescheide diese auch von derjenigen Partei bekämpft werden kann, auf Grund deren Vorstellung der aufhebende Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde ergangen ist. Allerdings vertritt der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß nur den die Aufhebung tragenden Gründen des aufsichtsbehördlichen Bescheides bindende Wirkung für das fortgesetzte Verfahren zukommt, also in der Begründung des aufsichtsbehördlichen Bescheides behandelte Abweisungsgründe in einem fortgesetzten Verfahren erfolgreich in Zweifel gezogen werden können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1988, Zl. 88/05/0079, BauSlg. Nr. 1151, und die dort zitierten Erkenntnisse; ähnlich das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1988, Zl. 88/06/0112, BauSlg. Nr. 1204).
Tragende Begründung für die Aufhebung des gemeindebehördlichen Berufungsbescheides war jedoch ausschließlich, daß diese das Widmungsansuchen abgewiesen hat, ohne den Versuch gemacht zu haben, eine nach Ansicht der Baubehörden und der Gemeindeaufsichtsbehörde notwendige Projektsänderung herbeizuführen. Dadurch ist jedoch der Beschwerdeführer nicht beschwert, da es ihm freisteht, einer derartigen Aufforderung nachzukommen oder auf einer Entscheidung über sein bisheriges Ansuchen zu bestehen. Darüber, ob die Baubehörden auch ohne Versuch zur Projektsänderung vor Abweisung eine mündliche Verhandlung hätten durchführen müssen, hat die belangte Behörde nicht abgesprochen und konnte sie auch nicht bindend absprechen, da dies ja nicht die AUFHEBUNG des gemeindebehördlichen Bescheides getragen hätte.
Erst recht kann keine Rede davon sein, daß die ausdrücklich aus "prozeßökonomischen Gründen" geäußerten Rechtsansichten der Gemeindeaufsichtsbehörde hinsichtlich des materiellen Rechtes irgendeine Bindung bewirken könnten.
Da sich bereits aus dem Vorbringen der Beschwerde in Verbindung mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
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