VwGH 92/04/0139

VwGH92/04/01392.7.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache der K-Gesellschaft m.b.H. in B, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. April 1992, Zl. 307.517/1-III/3/91, betreffend Vorschreibung von Kommissionsgebühren und Analysekosten gemäß §§ 76 und 77 AVG, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §32 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §32 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. April 1992 wurden der Beschwerdeführerin Kommissionsgebühren und Analysekosten gemäß §§ 76 und 77 AVG vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG in ihrem Rubrum die Prozeßerklärung enthält, daß der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 11. Mai 1992 (Montag) zugestellt worden sei.

Die im vorliegenden Fall nach § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG ab dem Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin zu berechnende sechswöchige Beschwerdefrist endete somit gemäß § 32 Abs. 2 AVG (§ 62 Abs. 1 VwGG) mit Ablauf des Montages mit dem Datum 22. Juni 1992.

Die vorliegende, mit 23. Juni 1992 datierte Beschwerde wurde nach dem im Akt erliegenden Aufgabekuvert auch an diesem Tag zur Post gegeben und somit verspätet eingebracht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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