VwGH 92/03/0265

VwGH92/03/026527.1.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 14. Oktober 1992, Zl. KUVS-986/1/92, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes den Beschluß gefaßt:

Normen

KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §33a;
KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §33a;

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 14. Oktober 1992 wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Stunden) bestraft.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt, zumal die belangte Behörde bei der Strafzumessung ohnedies insbesondere auch die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt hat.

Es war daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.

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