VwGH 92/01/0711

VwGH92/01/071116.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des B in G, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 4. Mai 1992, Zl. UVS 20.3-2/92-2, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in einer Angelegenheit des Strafvollzuges durch "Verbringung des Beschwerdeführers am 24.1.1992 und Festhaltung desselben bis zum 27.1.1992 in der Zelle X des landesgerichtlichen Gefangenenhauses Graz", zu Recht erkannt:

Normen

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art131a;
StVG §119;
StVG §120;
VwGG §34 Abs1;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art131a;
StVG §119;
StVG §120;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer (ein Untersuchungshäftling, auf den gemäß § 183 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, anzuwenden sind) mit der an die belangte Behörde erhobenen Maßnahmenbeschwerde seine am 24. Jänner 1992 erfolgte Verbringung in die Zelle Nr. X (im Keller des landesgerichtlichen Gefangenenhauses in Graz) uns seine dortige Anhaltung (bis zum 27. Jänner 1992) als faktische Amtshandlung bekämpfte.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG zurück, und zwar mit der Begründung, für den Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit eines administrativen Rechtszuges gemäß §§ 119 ff StVG bestanden; eine Maßnahmenbeschwerde sei daher unzulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf meritorische Behandlung seiner Maßnahmenbeschwerde verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 119 StVG haben die Strafgefangenen das Recht, hinsichtlich des ihre Person betreffenden Vollzuges in angemessener Form mündlich oder schriftlich Ansuchen zu stellen. Zu diesem Zweck haben sie sich in Fällen, die keinen Aufschub dulden, an den zunächst erreichbaren Strafvollzugsbediensteten, sonst zu der in der Hausordnung festzusetzenden Tageszeit an den hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten zu wenden.

§ 120 leg. cit. bestimmt:

"(1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach § 122 beschweren.

(2) Beschwerden können außer bei Gefahr im Verzuge frühestens nach Ablauf einer Nacht, spätestens aber zwei Wochen nach Kenntnis des Beschwerdegrundes, wenn sie sich gegen eine Entscheidung richten, binnen zwei Wochen nach deren Verkündung oder Zustellung erhoben werden. Sie ist schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten anzubringen.

(3) Die Erhebung einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Anstaltsleiter und die mit der Beschwerde angerufene höhere Vollzugsbehörde können jedoch den Vollzug von Anordnungen, gegen die Beschwerde erhoben wird, bis zur Erledigung vorläufig aussetzen, wenn keine Gefahr im Verzuge ist.

(4) Eine gemeinsame Beschwerde mehrerer Strafgefangener ist als unzulässig zurückzuweisen."

Gemäß § 67 Abs. 1 Z. 2 AVG (der im wesentlichen dem früheren Art. 131a B-VG entspricht) entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde dienen - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 91/15/0147 und die dort zitierte Vorjudikatur) - nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein.

Im vorliegenden Fall stellt sich daher betreffend die Zulässigkeit der von der belangten Behörde zurückgewiesenen Maßnahmenbeschwerde die zentrale Frage, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verbringung in die Zelle X des landesgerichtlichen Gefangenenhauses Graz und seiner dort stattgefundenen Anhaltung die Möglichkeit einer Austragung der Angelegenheit im Verwaltungsverfahren hatte oder nicht.

Die belangte Behörde hat diese Frage im Ergebnis zu Recht bejaht. Insbesondere dann nämlich, wenn ein Strafgefangener gegen den Aufenthalt in einem bestimmten Haftraum Bedenken geltend macht, steht ihm nach der hg. Judikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Jänner 1986, Zl. 86/01/0091, Slg. N.F. Nr. 12289/A) dafür nur der Weg nach §§ 119, 120 ff StVG, damit aber die Möglichkeit der Austragung der Angelegenheit im Verwaltungsverfahren zur Verfügung. Für die erhobene Maßnahmenbeschwerde bestand daher im vorliegenden Fall von vornherein kein Raum.

Da schon der Beschwerdeinhalt erkennen ließ, daß die behauptete Rechtswidrigkeit dem angefochtenen Bescheid nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung konnte mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtsfrage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

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