VwGH 92/01/0492

VwGH92/01/049220.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Dr.Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des R, vertreten durch Dr.N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Asylgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Normen

AsylG 1997 1968;
AVG §32 Abs2;
AVG §33 Abs3;
VwGG §27;
VwRallg;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
AsylG 1997 1968;
AVG §32 Abs2;
AVG §33 Abs3;
VwGG §27;
VwRallg;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer macht in seiner am 6. Mai 1992 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG geltend, daß die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich über einen von ihm gestellten Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entschieden habe, worauf er "mit Antrag vom 29.10.1991, am 4.11.1991 zur Post gegeben und längstens am 6.11.1991 bei der belangten Behörde eingelangt, diese auf Übergang der Entscheidungspflicht" angerufen habe, welche aber (ebenfalls) ihre Entscheidungspflicht verletzt habe.

Aus diesem Vorbringen ergibt sich, daß die gegenständliche Beschwerde vor Ablauf der im § 27 VwGG genannten Frist von sechs Monaten erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, daß sein Devolutionsantrag vor dem 6. November 1991 bei der belangten Behörde eingelangt sei, weshalb davon ausgegangen werden muß, daß die ihr zur Verfügung stehende Entscheidungsfrist des § 27 VwGG erst an diesem Tag begonnen und demnach im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem den Beschluß vom 18. März 1992, Zl. 92/01/0189, mit weiteren Judikaturhinweisen) unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 2 AVG am 6. Mai 1992, 24.00 Uhr, geendet hat. An diesem Tag, an dem die belangte Behörde noch fristgerecht ihre Entscheidung hätte treffen können, wurde aber die Beschwerde bereits zur Post gegeben.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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