VwGH 91/18/0231

VwGH91/18/023113.12.1991

Rechtssatz

Ist ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 1 StVO "Fahrverbot in beiden Richtungen" mit dem Zusatz: "Ausgenommen Anrainer und ihre Lieferanten" versehen, so ist dies dem Zusatz: "Ausgenommen Anrainerverkehr" nicht gleichzuhalten. Nach der im ersten Fall gegebenen Textierung sind vom Fahrverbot ausdrücklich nur Anrainer und Lieferanten ausgenommen, sodaß die betreffende Verkehrsfläche von Besuchern der Anrainer nicht befahren werden darf

(Hinweis E 3.10.1984, 84/03/0079).

Normen

StVO 1960 §52 lita Z1;

Dokumentnummer

JWR_1991180231_19911213X03

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