VwGH 91/17/0149

VwGH91/17/014927.2.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, in der Beschwerdesache der G-AG in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten der Wiener Börsekammer vom 23. Juli 1991, Zl. 133/91, betreffend Eintragung in die Händlerliste nach § 47 der Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz (KVDB), den Beschluß gefaßt:

Normen

KVG 1934;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;
KVG 1934;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Anträge der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde je auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Mit dem vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterfertigten Bescheid der "Wiener Börsekammer" vom 23. Juli 1991, Zl. 133/91, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung in die Händlerliste nach § 43 ff der Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz (KVDB) mangels sachlicher Zuständigkeit zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Aufhebung des genannten Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Mit Schreiben vom 8. Jänner 1992 legte die Wiener Börsekammer die Kopie eines Bescheides des Bundesministers für Finanzen vom 3. Dezember 1991, Zl. 25 4900/8-V/13/91, vor, womit der Beschwerdeführerin unter anderem gemäß § 47 Abs. 1 KVDB die Bewilligung zur Eintragung in die Händlerliste der Wiener Wertpapierbörse erteilt wurde.

Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1992 erklärte die Beschwerdeführerin mit Äußerung vom 29. Jänner 1992, durch den zitierten Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 3. Dezember 1991 klaglos gestellt worden zu sein.

Vorweg ist festzuhalten, daß der im vorliegenden Verfahren bekämpfte Bescheid vom 23. Juli 1991 dem PRÄSIDENTEN der Wiener Börsekammer als deren Organ zuzurechnen ist, weil es sich bei der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages nicht um eine Angelegenheit des dem Generalsekretär mit Entschließung des Präsidenten vom 30. November 1989 (341. Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer, 1042. Kundmachung) übertragenen Wirkungsbereiches handelt (vgl. §§ 9 und 10 des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555, sowie Gancz, Handbuch für das Bank- und Börserecht, Anmerkung zu § 10 Börsegesetz, Seite 1).

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Eine derartige Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG setzt jedoch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof voraus (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10 092/A, sowie den Beschluß vom 8. März 1989, Zl. 87/17/0160).

Ein derartiger Fall ist im Beschwerdeverfahren nicht gegeben, weil die in Beschwerde gezogene Erledigung bislang durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin, was sich übrigens auch aus ihrer Äußerung vom 29. Jänner 1992 ergibt, bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation kein rechtliches Interesse mehr daran, daß der Verwaltungsgerichtshof über die von ihr angefochtene Erledigung entscheidet, zumal sie das von ihr angestrebte Ziel durch den genannten Bescheid des Bundesministers für Finanzen erreicht hat. Damit sind zwar alle Voraussetzungen eingetreten, festzustellen, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, nicht jedoch, daß dies durch eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers im Sinne des § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG geschehen wäre (vgl. auch hiezu die oben genannten Beschlüsse sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Eine derartige Einstellung des Verfahrens hat aber nach der - gleichfalls im zitierten Beschluß vom 8. März 1989 wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Folge, daß die Kostenersatzbegehren der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen sind; vielmehr ist § 58 VwGG anzuwenden, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat.

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