VwGH 91/14/0175

VwGH91/14/017517.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Nöst, über die Beschwerde der L B in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat III) vom 27. Juni 1991, Zl. 400/18-GA8 BK-DK/90, betreffend Vermögensteuer ab 1. Jänner 1989, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §298;
ABGB §481;
BewG 1955 §16;
BewG 1955 §51 Abs2;
BewG 1955 §69 Abs1 Z2;
ErbStG §19;
VermStG §4 Abs1;
ABGB §298;
ABGB §481;
BewG 1955 §16;
BewG 1955 §51 Abs2;
BewG 1955 §69 Abs1 Z2;
ErbStG §19;
VermStG §4 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde entgegen dem Begehren der Beschwerdeführerin deren lebenslanges Fruchtgenußrecht an zwei Geschäftslokalen in einem Gebäude als sonstiges Vermögen gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 BewG mit dem Kapitalwert gemäß § 16 BewG und ohne Berücksichtigung des Einheitswertes des betreffenden Grundstückes in Ansatz gebracht.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihren Rechten verletzt,

Sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin vertritt die Meinung, ihr Fruchtgenußrecht sei ein sonstiges grundstücksgleiches Recht im Sinne des § 51 Abs. 2 BewG. Schon deshalb dürfe das Fruchtgenußrecht nicht höher als mit dem Einheitswert der Geschäftslokale bewertet werden. Auch seien die vom Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit § 19 ErbStG angestellten Überlegungen zur Beschränkung des Wertes eines Fruchtgenußrechtes an einer Liegenschaft mit deren Einheitswert auch auf die Vermögensteuer zu übertragen. Gegenüber dem Vollrecht des Eigentums sei der Fruchtgenuß weniger wert.

Diese Überlegungen der Beschwerdeführerin gehen an der Rechtslage vorbei. Grundstücksgleiche Rechte sind solche dinglichen Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen. Hiezu zählt der Fruchtgenuß an Grundstücken, ungeachtet der Erwerbungsart gemäß § 481 ABGB, nicht (vgl. Haider-Engel-Dürschke, Bewertungs-Bodenschätzungsgesetz, 3. Auflage, Anm. 3 zu § 11 Abs. 1). Der Umstand, daß außer dem Baurecht andere grundstücksgleiche Rechte für eine Erfassung beim Grundvermögen praktisch kaum in Frage kommen (vgl. Twaroch-Frühwald-Wittmann-Rupp-Fiala-Binder, Kommentar zum Bewertungsgesetz, zu § 11, Seite 79/80, und zu § 51, Seite 250), spricht nicht für den Standpunkt der Beschwerdeführerin. Die Worte "und sonstige grundstücksgleiche Rechte" in § 51 Abs. 2 BewG wären auch dann nicht inhaltsleer, wenn es zur Zeit außer dem Baurecht keine sonstigen grundstücksgleichen Rechte gäbe, ist doch dem Bewertungsgesetzgeber eine Vorsorge für den Fall der Schaffung derartiger grundstücksgleicher Rechte nicht verwehrt.

Die Behandlung des Fruchtgenußrechtes als sonstiges Vermögen gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 BewG durch die belangte Behörde war daher nicht rechtswidrig. Gemäß § 1 BewG gelten für die Vermögensteuer nicht nur die Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes, sondern auch die Bestimmungen des zweiten Teiles (§§ 18 bis 79).

Die Bewertung des Fruchtgenußrechtes hatte nach § 16 BewG zu erfolgen. Daß die Berechnung nach dieser Gesetzesstelle unrichtig wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Sie macht lediglich geltend, auch bei Bemessung der Vermögensteuer hätte so wie im Erbschaftssteuerrecht eine Beschränkung durch den steuerlichen Wert des genutzten Wirtschaftsgutes Platz zu greifen.

Dies trifft jedoch nicht zu. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (beginnend mit dem Erkenntnis vom 2. März 1972, VwSlg. 4354 F/1972) bezieht sich nur auf das Erbschaftssteuerrecht. Sie gelangte zu dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Ergebnis auf Grund des "Bereicherungsprinzips". Auf die Vermögensteuer lassen sich diese Überlegungen nicht übertragen (vgl. hiezu ebenfalls Twaroch-Frühwald-Wittmann-Rupp-Fiala-Binder, Kommentar zum Bewertungsgesetz, zu § 16, Seite 112b). Verfassungsrechtliche Überlegungen stehen dem nicht entgegen (vgl. VfSlg. 6840/1972).

Die belangte Behörde durfte daher davon ausgehen, daß die Bewertung nach § 16 BewG nicht durch den Einheitswert der Liegenschaft begrenzt ist. Sie hat daher auch durch die Unterlassung der Feststellung des Einheitswertes der Liegenschaft Verfahrensvorschriften nicht verletzt.

Somit ließ bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

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