Normen
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §26 Z3;
OWiG-D 1968 §56;
OWiG-D 1968 §57;
OWiG-D 1968 §7;
StraßenverkehrsG-D §24;
StVZO-D §34;
StVZO-D §69a;
VStG §13;
VwRallg;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §26 Z3;
OWiG-D 1968 §56;
OWiG-D 1968 §57;
OWiG-D 1968 §7;
StraßenverkehrsG-D §24;
StVZO-D §34;
StVZO-D §69a;
VStG §13;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Laut dem Beschwerdevorbringen hat die Beschwerdeführerin bei ihr beschäftigten Kraftfahrern Geldstrafen bezahlt, die über die Kraftfahrer teilweise wegen Überladung und Fahrzeitüberschreitung im Ausland verhängt worden waren, weil diese gegen das deutsche Kraftfahrzeuggesetz bzw. die Straßenverkehrsordnung verstoßen hatten.
Auf Grund einer Lohnsteuerprüfung bezog das Finanzamt diese Ersätze in den steuerpflichtigen Arbeitslohn ein, verneinte die Anwendbarkeit des § 26 Z. 3 EStG 1972 und zog die Beschwerdeführerin als Arbeitgeber dementsprechend zur Haftung und Zahlung für Lohnsteuer heran und setzte den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie einen Säumniszuschlag fest.
In der Berufung trug die Beschwerdeführerin vor, die bayrischen Exekutivorgane hätten die internationalen Toleranzgrenzen nicht mehr anerkannt, Überladungen von Tanksattelaufliegern seien auszuschließen gewesen, weil der Fuhrpark dem neuesten technischen Stand entsprochen habe und ständige Überprüfungen der Meßmarken erfolgt seien. Es habe sich eine sogenannte "Straßenmaut" im Transportgewerbe entwickelt, was zu massiven Strafen für österreichische Transportunternehmer geführt habe. Die verhängten Geldstrafen seien als branchenbedingte Konventionalstrafen anzusehen. Die Verhängung der Strafe stelle eine Repressalie des benachbarten Auslandes gegenüber österreichischen Frächtern dar, die Verhängung der Strafen resultiere aus dem Titel Dienst nach Vorschrift.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterlassung der Vorschreibung von Nachforderungen aus Lohnsteuer und der erwähnten Beiträge und Zuschläge verletzt. Sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören alle Bezüge und Vorteile aus dem Dienstverhältnis, daher auch der Ersatz von Geldstrafen, die über den Arbeitnehmer wegen Übertretung von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Arbeit verhängt werden. Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer solche Beträge, handelt es sich weder um durchlaufende Gelder, noch um einen Auslagenersatz. Solche Beträge sind der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer und für die Dienstgeberbeiträge hinzuzuzählen
(VwSlg. 5898 F/1984).
Ob diese Strafen wegen Auslandsstraftaten oder wegen Inlandsstraftaten von inländischen oder ausländischen Behörden verhängt wurden, ist für die einkommensteuerrechtliche (lohnsteuerrechtliche) Beurteilung ohne Bedeutung.
Die Berufung der Beschwerdeführerin auf das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht ist verfehlt, weil zu dessen sachlichem Anwendungsbereich das Steuerrecht nicht zählt. Ihre Schlußfolgerungen, österreichisches Einkommensteuerrecht finde auf Ersätze ausländischer Geldstrafen im Hinblick auf das Wirkungsstatut nicht Anwendung, ist daher schon deshalb unrichtig. Welche Einkünfte mit Auslandsberührung in Österreich einkommensteuerbar sind, unterliegt nicht den Regeln des internationalen Privatrechtes, sondern bestimmt sich nach § 1 und § 2 EStG 1972 und allfälligen Doppelbesteuerungsabkommen. Daß die erwähnten Arbeitslohnbestandteile nach diesen Vorschriften nicht steuerbar sind, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht selbst nicht.
Auch ihre Behauptung, Voraussetzung der Besteuerung des Ersatzes der ausländischen Geldstrafen sei die Eintragung des betreffenden Lohnbestandteiles auf der Lohnsteuerkarte, findet keine Deckung im Gesetz. Was in die Lohnsteuerkarte einzutragen ist, kann den §§ 48 ff EStG 1972 sowie den §§ 62 bis 65 dieses Gesetzes entnommen werden. Die richtige Führung des Lohnkontos (§ 66 EStG 1972) hinsichtlich des fortlaufend in Schilling gezahlten Arbeitslohnes (geldwerter Vorteile gemäß § 15 Abs. 2) ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Besteuerung. Daß auf der Lohnsteuerkarte der betreffenden Arbeitnehmer jeweils ein steuerfreier Betrag für die Aufwendungen aus den Geldstrafen eingetragen gewesen sei, behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht.
Ihr Vorbringen, die Bußgeldbescheide der deutschen Behörde seien gar nicht an die Kraftfahrer gerichtet gewesen - nicht diese, sondern die Beschwerdeführerin sei daher bestraft worden, steht mit ihrer eigenen Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde in Widerspruch, wonach die Abgabenbehörde solche Fälle zum Gegenstand ihrer Bescheide gemacht habe, in denen "über die Kraftfahrer" Geldstrafen von ausländischen Behörden verhängt worden seien und die Beschwerdeführerin als Arbeitgeber den betreffenden Kraftfahrern Ersatz geleistet habe. Nur von diesem Sachverhalt ist daher auch die belangte Behörde ausgegangen. In der Beschwerde wird nicht vorgebracht, bereits den Abgabenbehörden sei ein Sachverhalt vorgetragen worden oder bekannt gewesen, aus dem sich hätte entnehmen lassen, daß die Geldstrafen von den deutschen Behörden nicht über die Kraftfahrer, sondern über die Beschwerdeführerin verhängt worden seien. Aus dem Hinweis auf die der Beschwerde als Beispiele angeschlossenen Ablichtungen von einigen "Bußgeldbescheiden", die dem Lohnsteuerprüfer vorgelegen seien, läßt sich nicht entnehmen, daß die Bestrafung nicht die Kraftfahrer, sondern die Beschwerdeführerin betroffen hätte. Abgesehen davon, daß die Rückseiten der jeweiligen Verwarnungsbescheinigung, auf die deren Vorderseite verweist, nicht vorgelegt wurden, erlaubt der Umstand, daß die Vorderseite der Bescheinigungen keinen Adressat aufweist, nicht den Schluß, die Kraftfahrer seien nicht die wegen der in der Bescheinigung angeführten Delikte durch die Behörde bestraften Personen gewesen. Das Beschwerdevorbringen, nicht die Kraftfahrer, sondern die Beschwerdeführerin selbst sei bestraft worden, stellt daher eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 VwGG unbeachtliche Neuerung dar.
Gemäß § 69a III Z. 4 in Verbindung mit § 34 II und III StVZO (deutsche Straßenverkehrs-Zulassungsordung) handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Straßenverkehrsgesetz, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger(Zug) unter Verstoß gegen die zuletzt genannten Belastungsvorschriften in Betrieb nimmt. Die Tathandlung wird daher nicht bei der Beladung und nicht durch den Beladenden gesetzt, sondern durch den Kraftfahrer, der das überladene Fahrzeug betreibt. Die Schlußfolgerungen der Beschwerdeführerin aus § 34 StZVO und § 7 OWiG (deutsches Gesetz über Ordnungswidrigkeiten), sie und nicht der Kraftfahrer sei der Bestrafte, ist daher unrichtig.
Aus § 56 OWiG über das Verwarnungsverfahren ist zu entnehmen, daß Betroffener und damit derjenige, gegen den sich die Beschuldigung richtet (vgl. § 55 OWiG, § 163a dStPO), derjenige ist, an den sich die Verwaltungsbehörde oder der verwarnende Beamte des Außen- und Polizeidienstes (§ 57 OWiG) mit der Verwarnung wendet, nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit der Verwarnung einverstanden ist und das Verwarnungsgeld sofort zahlt (oder innerhalb einer Frist vorschriftsgemäß einzahlt). Daß diese Voraussetzungen auf die Kraftfahrer nicht zugetroffen hätten, behauptet selbst die Beschwerdeführerin nicht. Das Fehlen eines Adressaten in den vorgelegten Verwarnungsbescheinigungen ist daher kein Hinweis dafür, nicht die Kraftfahrer seien, sondern die Beschwerdeführerin sei bestraft worden.
Dem Exkurs der Beschwerde betreffend das Arbeitszeitgesetz fehlt jeder Zusammenhang mit dem in der Beschwerde geschilderten Sachverhalt, wonach die Straftaten gegen die Kraftfahrer wegen Überladungen und Fahrzeitüberschreitungen auf das deutsche Kraftfahrzeuggesetz bzw. die Straßenverkehrsordnung gestützt worden seien. Selbst wenn aber über die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin Strafen wegen Verletzung deutscher Arbeitszeitvorschriften verhängt worden sein sollten, würde der Ersatz dieser Strafen durch den Arbeitgeber keiner anderen einkommensteuerrechtlichen Beurteilung unterliegen, selbst für den Fall der Rechtswidrigkeit der erfolgten Bestrafungen.
Der enge Zusammenhang der Geldstrafen mit dem Betriebsgeschehen macht die Strafen noch nicht zum durchlaufenden Geld oder zum Auslagenersatz gemäß § 26 Z. 3 EStG 1972. Daran könnte auch die angebliche Ausnahmeerscheinung der Verwaltungsübertretungen und die angebliche Unabhängigkeit der Bestrafung vom Nachweis eines bestimmten Verschuldens des Arbeitnehmers etwas ändern. Belanglos ist auch, ob gleichartige Strafen in derartigen Fällen nach österreichischem Recht verhängt werden könnten oder nicht.
Schließlich macht die Beschwerdeführerin den Abgabenbehörden den Vorwurf, diese hätten ergänzende Beweisaufnahmen insbesondere durch Einvernahme von anderen Transportunternehmern oder der Handelskammer zum Beweis dafür durchführen müssen, "daß die Strafbeträge bzw. Verwarnungs- oder Bußgelder restriktiv gehandelt werden und eine versteckte Straßenmaut darstellen".
Aus der Tatsache, die bayrischen Exekutivorgane würden bisher international anerkannte "Toleranzen" nicht mehr billigen, läßt sich nicht ableiten, daß es sich bei den Strafen gegen die Kraftfahrer um eine "versteckte Straßenmaut" gegen den Transportunternehmer handle. Strikte Beachtung der Gesetze bei ihrer Vollziehung ("Aktion Vorschrift") ändert nichts an dem von der Behörde gewählten Rechtsgrund.
Ob die Strafen gegen die Kraftfahrer aber nach dem deutschen Gesetz zu Recht oder zu Unrecht verhängt wurden, ist für die Beurteilung ihres Ersatzes durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn nach österreichischem Einkommensteuerrecht bedeutungslos.
Die Durchführung der von der Beschwerdeführerin vermißten Beweisaufnahme war daher nicht notwendig. Ihre Unterlassung wird von der Beschwerdeführerin zu Unrecht gerügt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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