VwGH 91/11/0075

VwGH91/11/007522.10.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des Wolfgang D in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 22. April 1991, Zl. 713.577/3-2.5/91, betreffend Befreiung vom ordentlichen Präsenzdienst, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
WehrG 1990 §36 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
WehrG 1990 §36 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandlos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 unter Bezugnahme auf § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer mit Bescheid der Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 20. Juni 1991, Zl. 157845/1/ZDK8/91, rechtskräftig von der Wehrpflicht befreit und als zivildienstpflichtig erkannt worden sei. Ihr ist darin beizupflichten, daß damit ein Fall einer materiellen Klaglosstellung vorliegt (vgl. unter anderem die hg. Beschlüsse vom 12. September 1989, Zl. 88/11/0245, und vom 12. Juni 1990, Zl. 89/11/0289); auch der Beschwerdeführer hat sich dahin geäußert, daß er diese Auffassung teile.

Es hatte somit die Einstellung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zu erfolgen.

Da die Beschwerde nicht durch formelle Klaglosstellung gegenstandslos geworden ist, kommt die vom Beschwerdeführer beantragte Zuerkennung von Aufwandersatz nicht in Betracht (vgl. dazu insbesondere den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10092/A).

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