VwGH 91/11/0074

VwGH91/11/007410.12.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache des Mag. E K in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen

1. den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 26. April 1991, Zl. 594.179/25-2.5/91, betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht (hg. Zl. 91/11/0074), und 2. den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 2. Juli 1991, Zl. W 57/23/04/36, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst (hg. Zl. 91/11/0110), den Beschluß gefaßt:

Normen

WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §36;
WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §36;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. November 1990 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 (WG) abgewiesen.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 WG zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 1. Oktober 1991 an einberufen.

Die zweitbelangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer mit Bescheid der Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 28. August 1991 von der Wehrpflicht befreit und als zivildienstpflichtig erkannt worden sei; es fehle ihm nunmehr das Rechtsschutzinteresse. Der Beschwerdeführer hat den mitgeteilten Sachverhalt in seiner Äußerung vom 19. November 1991 bestätigt und sich als "meritorisch klaglos gestellt" erachtet. Den beiden Prozeßparteien ist darin beizupflichten, daß damit in Ansehung des zweitangefochtenen Bescheides ein Fall der materiellen Klaglosstellung vorliegt, weil dieser Bescheid keinerlei Rechtswirkungen mehr entfaltet und daher der Beschwerdeführer durch ihn in seinen Rechten nicht mehr verletzt sein kann.

Weiters ist der Beschwerdeführer auch in Ansehung des erstangefochtenen Bescheides materiell klaglos gestellt, weil der Beschwerdeführer nach Einbringung der dagegen erhobenen Beschwerde eben jene Rechtsstellung erlangt hat, die er mit seinem Antrag vom 30. November 1990 angestrebt hat (vgl. den hg. Beschluß vom 22. Oktober 1991, Zl. 91/11/0075, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die Beschwerdeverfahren waren somit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Da die Beschwerden nicht durch formelle Klaglosstellung gegenstandslos geworden sind, kommt die vom Beschwerdeführer beantragte Zuerkennung von Aufwandersatz nicht in Betracht (vgl. dazu insbesondere den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10092/A).

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