Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hatte gegen den im Spruch genannten Bescheid eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die bei diesem Gerichtshofe am 25. April 1991 eingelangt war und unter Zahl 91/09/0092 hier protokolliert wurde. In diesem Verfahren war der Beschwerdeführer durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, Z-Platz 7, vertreten.
Mit der eben genannten Beschwerde ist das Beschwerderecht des Beschwerdeführers erschöpft, so daß die beim Verwaltungsgerichtshof am 26. April 1991 eingelangte Beschwerde gegen denselben angefochtenen Bescheid gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war (siehe Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 450 und die dort zitierte Rechtsprechung).
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