VwGH 91/09/0048

VwGH91/09/00486.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache der Stadtgemeinde R gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für öffentlich-rechtliche Bedienstete der steirischen Gemeinden vom 11. Feber 1991, GZ.:

7-46 Bu 60/5-1991, betreffend Nichtigerklärung von Beschlüssen der Disziplinarkommission gemäß § 68 Abs. 4 lit. a AVG, den Beschluß gefaßt:

Normen

GdO Stmk 1967 §43 Abs2 litd idF 1976/014;
VwGG §23 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
GdO Stmk 1967 §43 Abs2 litd idF 1976/014;
VwGG §23 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Die beschwerdeführende Stadtgemeinde brachte am 22. März 1991 gegen den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Bescheid eine Beschwerde ein.

Gemäß § 23 Abs. 2 VwGG werden der Bund, die Länder, die Gemeinden und die anderen Selbstverwaltungskörper durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Organe vertreten.

Gemäß § 43 Abs. 2 lit. d der Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115 idF der Gemeindeordnungsnovelle 1975, LGBl. Nr. 14/1976, obliegt die Beschlußfassung für das Einschreiten bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, soweit dies nicht zur laufenden Verwaltung (§ 45 Abs. 2 lit. c) gehört, und die Bestellung von Rechtsvertretern grundsätzlich dem Gemeinderat. Dieser kann das ihm zustehende Beschlußrecht, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, durch Verordnung dem Gemeindevorstand übertragen.

Mit Verfügung vom 5. April 1991, zugestellt am 22. April 1991, forderte der Verwaltungsgerichtshof die beschwerdeführende Stadtgemeinde unter Zurückstellung der Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG auf, in einem dreifach zu erstattenden Schriftsatz das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen und einen vorschriftsmäßig gefertigten Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des zur Beschlußfassung über die Erhebung der Beschwerde zuständigen Organs der beschwerdeführenden Stadtgemeinde beizubringen.

Innerhalb der gesetzten Frist kam die beschwerdeführende Partei dem ihr erteilten Auftrag insofern nicht nach, als sie nicht den auf die Beschwerdeerhebung gerichteten Beschluß des zuständigen Organes (Stadtrat; vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 1980, Zl. 3004/80), sondern jenen Beschluß des Gemeinderates vom 27. Mai 1986 vorlegte, mit dem das in § 43 Abs. 2 lit. d der Stmk. Gemeindeordnung 1967 geregelte Beschlußrecht dem Stadtrat übertragen worden war.

Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde schließt den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus; vielmehr ist eine solch mangelhafte Erfüllung der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen (vgl. Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 522 ff).

Es war daher, ohne daß auf die Frage der Parteistellung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde (vgl. Art. 119a Abs. 9 B-VG) überhaupt eingegangen werden konnte, gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.

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