VwGH 91/06/0052

VwGH91/06/005225.4.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 7. März 1991, Zl. 14/2-1/1991, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde im Zusammenhang mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Am 6. März 1991 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen die Vorgangsweise der Tiroler Landesregierung ein, wonach diese hinsichtlich der an die Bezirkshauptmannschaft Lienz eingebrachten Aufsichtsbeschwerden, die der Landesregierung vorgelegt worden waren, keine Anhaltspunkte für eine Gesetzwidrigkeit des Teilbebauungsplanes laut Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde X vom 6. Juli 1990 (Kundmachung 031-2-1990) gefunden habe. In dieser Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde möge der an sie gerichteten Beschwerde Folge geben, den mit Schreiben vom 25. Jänner 1991, Zl. Ve-546-225/46-2, des Amtes der Tiroler Landesregierung gesetzten Verwaltungsakt für rechtswidrig erklären und die Weisung erteilen, daß die zur Kundmachung vom 6. Juli 1990, Nr. 031-2-1990, und die mit den Gemeinderatsbeschlüssen der Gemeinde X vom 2. Juli 1990 und 13. August 1990 beschlossene Änderung des Teilbebauungsplanes der Gemeinde X für den Bereich der Gpn. Nr. 317/1 und 320 2, KG X, als gesetzwidrig aufgehoben werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Beschwerde wegen Unzuständigkeit und Unzulässigkeit zurück, da der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG zwar zur Entscheidung über Beschwerden von Personen zuständig sei, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein; eine solche Rechtsverletzung behaupte der Beschwerdeführer jedoch gar nicht; zur Überprüfung von Verordnungen sei der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zuständig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da der Unabhängige Verwaltungssenat über die Behauptungen des Beschwerdeführers meritorisch zu entscheiden gehabt hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat erwogen:

Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG (die Z. 1 wurde weder geltend gemacht, noch kommt sie der Sache nach in Betracht) entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung UNMITTELBARER VERWALTUNGSBEHÖRDLICHER BEFEHLS- UND ZWANGSGEWALT in ihren Rechten verletzt zu sein. Diese Zuständigkeit entspricht der zuvor gemäß Art. 131a B-VG dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt gewesenen Zuständigkeit. Danach setzt die "Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt" begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde voraus. Sie kann nicht im Unterbleiben eines Verhaltens bestehen, auch wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerläßlich ist, ein Anspruch besteht (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 15. Dezember 1977, Slg. N. F. Nr. 9461/A, u. a. bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

3. Aufl., S. 128, dazu wiedergegebenen Beschlüsse, etwa auch der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 1973, VfSlg. Nr. 6993). Es muß sich auch um die Ausübung UNMITTELBARER behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person handeln, die nur vorliegt, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (vgl. den Beschluß vom 24. November 1977, Slg. N. F. Nr. 9439/A, und die anderen bei Dolp, a.a.O., S. 128, dazu zitierten Beschlüsse). Dementsprechend kann Gegenstand einer sogenannten Maßnahmenbeschwerde weder etwas sein, was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 24. November 1977, Slg. N. F. Nr. 9439/A, und vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9461/A), noch die Bekanntgabe einer Rechtsansicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1979, Zlen. 1093, 1094/79, und vom 2. Juli 1979, Zlen. 970, 1125, 1160/79, zitiert nach Dolp, a.a.O., S. 129). Vielmehr setzt das Vorliegen einer "faktischen Amtshandlung" die Anwendung von Zwang voraus (vgl. den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Juni 1964, Slg. Nr. 4696).

Keiner der den weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers gerade noch zu entnehmenden Verwaltungsakte entspricht diesem dargelegten Begriff. Eine Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes, deren Bekämpfung dem Beschwerdeführer in Wahrheit vorschwebt, kann lediglich von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts neben dem im Rahmen der Prüfung von darauf beruhenden Verwaltungsakten

- insbesondere im Bauverfahren - wahrgenommen werden. Die Erledigung oder auch Nichterledigung von Aufsichtsbeschwerden kann unter keinen Umständen als Ausübung behördlicher Zwangsgewalt angesehen werden; ebensowenig die Erlassung von Verordnungen, seien sie auch noch so sehr mit einer allfälligen Gesetzwidrigkeit behaftet, gleichgültig, ob es sich dabei um inhaltliche oder formale Mängel handelt. Dies gilt auch für die angebliche Ausweisung der Breite von Landesstraßen, unbeschadet des Umstandes, ob dies zutrifft bzw. die Gemeinde dafür zuständig wäre. Was die vom Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen überdies relevierte Frage der Wildbachgefährdung damit zu tun hat, ist überhaupt nicht erkennbar. Schließlich kann auch die Ablehnung eines Richters des Verwaltungsgerichtshofes keine Maßnahmenbeschwerde rechtfertigen.

Da sich bereits aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt hat, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

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