VwGH 91/05/0060

VwGH91/05/006023.4.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. Jänner 1991, Zl. BauR-010581/1-1991 Ha/Br, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1.) B1, 2.) B2, 3.) Marktgemeinde C, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §42 Abs1;
AVG §42;
BauO OÖ 1976 §46 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §42;
BauO OÖ 1976 §46 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Die Erst- und Zweitmitbeteiligten haben bei der gleichfalls mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung des Wohnhauses mit 3 Pkw-Garagen und einer Feuerwehrgarage auf dem Grundstück Nr. D, KG C beantragt. Über dieses Ansuchen fand am 18. Oktober 1990 eine Verhandlung statt, zu der auch der Beschwerdeführer als Anrainer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen den § 42 AVG 1950 geladen wurde. Während dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer folgendes vor (wörtliches Zitat): "Ich stimme dem Bauvorhaben solange nicht zu, bis mein Ansuchen um Abänderung des Bebauungsplanes erledigt ist".

Mit Bescheid vom 26. November 1990 erteilte der Bürgermeister den Erst- und Zweitmitbeteiligten die beantragte Baubewilligung. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 3. Jänner 1991 als unbegründet abgewiesen, der dagegen eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. Jänner 1991 keine Folge. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Einwendung im Sinne des Gesetzes liege nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sei, in welchem Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachte. Der Beschwerdeführer habe bei der Bauverhandlung vom 18. Oktober 1990 keine (Nachbar-)Einwendung im Sinne des Gesetzes erhoben. Er habe vielmehr bloß seine "Zustimmung" zum Bauvorhaben der Erst- und Zweitmitbeteiligten von der Stattgebung eines Antrages auf Bebauungsplanänderung abhängig gemacht, den er selbst gestellt hatte, und der sich nicht etwa auf das Baugrundstück, sondern auf sein eigenes Grundstück bezog.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die im angeführten Bescheid wörtlich wiedergegebene Erklärung während der Bauverhandlung vom 18. Oktober 1990 abgegeben zu haben. Vielmehr legte er seiner Beschwerde eine Abschrift der Niederschrift über die Verhandlung vom 18. Oktober 1990 bei, aus der sich die wörtliche Übereinstimmung des Zitates im angefochtenen Bescheid mit der Niederschrift ergibt. Daß die Niederschrift unvollständig sei, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Gemäß § 46 Abs. 2 der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtiche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Nach § 46 Abs. 3 des Gesetzes sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10317/A, ausgesprochen, daß die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Falle einer beschränkten Parteistellung des Berufungswerbers, wie es für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren typisch ist, auf jenen Themenkreis eingeschränkt ist, in dem diese Partei mitzuwirken berechtigt ist. Sowohl die Berufungsbehörde als auch die Aufsichtsbehörde sowie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes sind durch eine gemäß § 42 AVG 1950 eingetretene Präklusion auf die Prüfung rechtzeitig erhobener Einwendungen beschränkt (Verwaltungsgerichtshof vom 11. Oktober 1965, Slg. N.F. Nr. 6777/A, u.a.).

Daß er nicht gemäß § 42 AVG 1950 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen zur Verhandlung vom 18. Oktober 1990 geladen worden sei, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Es ist daher davon auszugehen, daß sowohl die Überprüfungsbefugnis der Berufungsbehörde als auch der Gemeindeaufsichtsbehörde auf jenen Themenkreis eingeschränkt war, den der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen während der Bauverhandlung vom 18. Oktober 1990 umschrieben hat. Dieses Vorbringen läßt jedoch, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, nicht erkennen, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht sich der Beschwerdeführer durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 11. November 1974, Slg. N.F. Nr. 8700/A, ausgeführt, daß eine Einwendung im Sinne des Gesetzes nur dann vorliegt, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet.

Nach diesem Erkenntnis sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG 1950 auch rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchen Rechten sich die Partei durch das Vorhaben verletzt erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Da die "Einwendungen" des Beschwerdeführers während der Verhandlung vom 18. Oktober 1990 nicht einmal andeutungsweise die Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers erkennen ließen, hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zu Recht die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der nunmehr beigezogene rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers in den Berufungsausführungen bestrebt war, die unsubstantiierten Einwendungen in konkrete Rechtsverletzungen umzudeuten.

Bei dieser Sach- und Rechtslage hat auch die Gemeindeaufsichtsbehörde zu Recht die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen und der Verwaltungsgerichtshof bei dieser Sach- und Rechtslage auf die gegen den Bebauungsplan geltend gemachten Bedenken nicht einzugehen hatte, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit ist der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.

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