Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 14. November 1978 hatte der Bürgermeister der Gemeinde Ebental dem Erstbeschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Geschäftslokal und einer Garage auf dem Grundstück Nr. N1, KG Zell bei Ebental, erteilt. Obwohl in Auflage Punkt 5) ausdrücklich vorgeschrieben worden war, daß die Situierung des Objektes genau nach dem Lageplan zu erfolgen hat, wurde u.a. die Garage hinsichtlich Länge, Breite und Höhe völlig anders als baubehördlich bewilligt ausgeführt. Über behördliche Aufforderung ersuchte der Erstbeschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 1984 um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für die geänderte Ausführung der Garage sowie für weitere Baumaßnahmen. Am 26. Juni 1985 wurde das Bauansuchen zurückgezogen.
Mit Bescheid vom 8. Juli 1985 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Ebental den Beschwerdeführern eine Reihe von baupolizeilichen Aufträgen. In Punkt 1) wurde vorgeschrieben, den an der westlichen Grundgrenze errichteten Zubau, welcher als Garage mit den Ausmaßen 6,00 m x 3,25 m x 2,85 m bewilligt und nunmehr mit den Außenmaßen von 14,00 m in der Länge, 5,07 m in der Breite und rund 4,00 m in der Höhe ausgeführt worden sei, zuzüglich Brüstung der darüber angelegten Terrasse, entweder abzutragen oder den bewilligungsgemäßen Zustand herzustellen. Hiefür wurde eine Frist von zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides bestimmt. Die Berufung der Beschwerdeführer wies der Gemeindevorstand mit Bescheid vom 19. Februar 1986 als unbegründet ab. Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 5. Juni 1986 keine Folge.
Auf neuerliches Ersuchen der Beschwerdeführer um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung versagte der Bürgermeister mit Bescheid vom 21. Oktober 1986 die nachträgliche Baubewilligung für die Garage, erteilte jedoch die Baubewilligung für die sonstigen Planabweichungen. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wies der Gemeindevorstand mit Bescheid vom 23. Dezember 1986 als unbegründet ab. Ihre Vorstellung zogen die Beschwerdeführer in der Folge zurück.
Auf Grund des neuerlichen Ansuchens der Beschwerdeführer um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Garage mit den Ausmaßen von 8,00 m Länge, 4,20 m Breite und 2,80 m Höhe erteilte der Bürgermeister mit Bescheid vom 15. Juni 1987 die angestrebte Baubewilligung. Da von dieser Bewilligung innerhalb deren Gültigkeitsdauer kein Gebrauch gemacht worden ist, ersuchten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 1990 neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung für die zuletzt genannte Garage. Mit Bescheid vom 29. August 1990 erteilte der Bürgermeister die angestrebte Bewilligung.
In der Zwischenzeit hatte die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt mit der Androhung der Ersatzvornahme vom 18. Dezember 1989 das Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ordnete die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt mit Bescheid vom 25. Juni 1990 die Ersatzvornahme und den Erlag von S 47.580,-- als voraussichtliche Kosten der Ersatzvornahme an. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wies die Kärntner Landesregierung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid ab. Die Begründung dieses Bescheides läßt sich dahin zusammenfassen, daß dem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag bisher nicht entsprochen worden und die zu beseitigende Garage mit der nunmehr bewilligten Garage nicht ident sei. Es sei auch nicht die gleiche Lage von Mauern und Decke gegeben. Auf die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführer sei bei Erlassung des Kostenvorauszahlungsauftrages nicht Bedacht zu nehmen.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach § 4 Abs. 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung auftragen.
Eine unrichtige Anwendung des § 4 VVG behaupten die Beschwerdeführer mit der Begründung, daß Vollstreckungshandlungen im Hinblick auf das anhängige Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung für eine Garage nicht hätten gesetzt werden dürfen. Die nunmehr den Gegenstand der Vollstreckung bildende Garage soll durch jene Garage ersetzt werden, auf welche sich der rechtskräftige Baubewilligungsbescheid vom 29. August 1990 beziehe. Die erteilte Baubewilligung würde jedenfalls bedeuten, daß ein Großteil der konsenslos errichteten Garage nicht abzureißen sei, was die Berufungsbehörde nicht berücksichtigt habe. Hiezu wäre sie aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls verhalten gewesen.
Diesem Vorbringen hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend entgegen, daß es sich bei der konsenslos errichteten und der nunmehr bewilligten Garage um zwei voneinander völlig verschiedene Garagen handelt, die sich voneinander nicht nur durch Länge, Breite und Höhe unterscheiden, sondern auch durch eine unterschiedliche Lage der Mauern und der Decke. Lediglich die Situierung der bewilligten kleineren Garage innerhalb des umbauten Raumes der tatsächlich ausgeführten Garage sei vorgesehen. Auf Grund dieser Tatsachen ergebe sich aber, so führte die belangte Behörde aus, daß mit einem Teilabbruch der bestehenden Garage nicht das Auslangen gefunden werden könnte. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung der belangten Behörde, weil sich die Richtigkeit dieser Aussagen auch aus den bei den Verwaltungsakten erliegenden Bauplänen ergibt. Die erteilte baubehördliche Bewilligung steht daher einer Vollstreckung des baupolizeilichen Auftrages nicht entgegen, wie die belangte Behörde zutreffend schon im angefochtenen Bescheid dargetan hat.
Soweit die Beschwerdeführer auf ihre finanzielle Situation verweisen, ist festzustellen, daß bei Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages nach § 4 Abs. 2 VVG, also bei der Schaffung eines Exekutionstitels, die Gefährdung des notdürftigen Unterhaltes nach § 2 Abs. 2 VVG nicht zu prüfen ist, sondern erst bei der Vollstreckung des Vorauszahlungsauftrages (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 6. Juni 1989, Zl. 84/05/0035). Auch in dieser Beziehung konnten sohin die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dartun.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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