VwGH 91/03/0329

VwGH91/03/032918.12.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des P in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11. Oktober 1991, Zl. IIb2-V-8925/4-91, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der Ausfertigung des mit ihr angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes vom 11. Oktober 1991 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG bestraft, weil er am 19.9.1990 um 17.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Klein-Lkw auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz der entsprechenden Lenkerberechtigung gewesen sei. Es wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) verhängt. Der Begründung des Bescheides zufolge sei dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 13. August 1990 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 17. August 1990) die Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 KFG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG entzogen worden. Einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid komme gemäß § 57 Abs. 2 AVG keine aufschiebende Wirkung zu. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer die Berufung gegen den Bescheid vom 18. Jänner 1991, mit dem die Erstbehörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen habe, zurückgezogen. Der Beschwerdeführer sei somit zur Tatzeit nicht im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die jedoch aus nachstehenden Erwägungen unbegründet ist.

Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, daß er zur Tatzeit am Tatort ein Kraftfahrzeug lenkte, nicht entgegen. Er läßt ferner die Feststellung der belangten Behörde, daß ihm zur Tatzeit die Lenkerberechtigung entzogen war, unbestritten. Er meint jedoch, dem Entzug der Lenkerberechtigung sei eine Bestrafung wegen Verweigerung des Alkotests vorangegangen. Dieser Fall behänge beim Verwaltungsgerichtshof. Er gehe davon aus, daß die Bestrafung wegen der Verweigerung der Atemluftprobe zu Unrecht erfolgt sei. Damit sei auch dem Führerscheinentzug der Boden entzogen und dadurch wiederum eine Bestrafung im gegenständlichen Verfahren zu Unrecht erfolgt.

Der Beschwerdeführer verkennt damit die Rechtslage. Die Strafbehörde erster Instanz hatte ihrem Straferkenntnis die zum Zeitpunkte seiner Erlassung gegebene Rechts- und Sachlage zu Grunde zu legen. Sie war an den Ausspruch der Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers in dem zum Zeitpunkte der Erlassung des Straferkenntnisses unbestritten aufrechten Mandatsbescheid gebunden und hatte demgemäß davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit keine Lenkerberechtigung besaß, und zwar selbst dann, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, daß die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Verweigerung der Atemluftprobe, auf die der Entzug der Lenkerberechtigung gegründet worden war, rechtswidrig war. Die belangte Behörde, die ihrer Entscheidung die im Zeitpunkte der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegebene Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen und davon ausgehend das Straferkenntnis auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen hatte, handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abwies.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung dem angefochtenen Bescheid nicht anhaftet, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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