VwGH 91/03/0281

VwGH91/03/028111.12.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des NN in B, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 10. Juli 1991, Zl. UVS-3/60/3-1991, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33a;
VwGG §51;
VwGG §58;
VwGG §33a;
VwGG §51;
VwGG §58;

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen und nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) verhängt, weil er am 25. Februar 1991 in der Zeit gegen 1.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Salzachtal Bundesstraße im Bereich des Autohauses Ing. S. in Bischofshofen in Richtung Werfen gelenkt und sich trotz Aufforderung durch ein Organ der Straßenaufsicht in der Zeit zwischen 1.40 Uhr und 1.55 Uhr am Gendarmerieposten Bischofshofen geweigert habe, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich beim vorhergehenden Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Beschwerdeführer macht der belangten Behörde Mangelhaftigkeit ihres Verfahrens zum Vorwurf. Aus dem Beschwerdevorbringen ist aber nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt (vgl. zu diesem Begriff u.a. den hg. Beschluß vom 26. September 1991, 91/09/0144).

Von einer Behandlung der Beschwerde war daher gemäß § 33a VwGG abzusehen.

Eine Regelung über einen Kostenzuspruch für den Fall, daß die Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a VwGG abgelehnt wird, ist im VwGG nicht vorgesehen. Die Voraussetzungen für eine Analogie - etwa zu § 51 VwGG - liegen nicht vor (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. November 1978, Slg. 9677/A u.a.). Es kommt daher § 58 VwGG zur Anwendung, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat, soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen.

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