VwGH 91/01/0112

VwGH91/01/011218.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, in der Beschwerdesache des Alexander S in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 2. April 1991, Zl. III 19/91, betreffend Verbot des Betretens von Gast- und Schankgewerbebetrieben, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
WirtshVG 1952;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
WirtshVG 1952;

 

Spruch:

Das Verfahren wird wegen Unterlassung der Behebung eines Mangels gemäß §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 10. Juli 1991 ist dem Beschwerdeführer die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter anderem mit dem Auftrag zurückgestellt worden, zwei weitere Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Inneres und die belangte Behörde beizubringen.

Innerhalb der gesetzten Frist kam der Beschwerdeführer den übrigen ihm erteilten Verbesserungsaufträgen nach, nicht jedoch dem Auftrag, zwei weitere Ausfertigungen der ursprünglichen Verfassungsgerichtshofbeschwerde vorzulegen. Dem ergänzenden Schriftsatz liegen nämlich lediglich Schriftstücke bei, die nicht die Unterschrift eines Rechtsanwaltes tragen. Da nach ständiger hg. Judikatur (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 528 vorletzter Absatz) unter Ausfertigung einer Beschwerde iS des § 29 VwGG nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen ist, kann die Nachreichung eines Schriftsatzes, auf dem keine Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes - auch nicht in Ablichtung - aufscheint, nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden.

Auch die nur teilweise Befolgung eines Verbesserungsauftrages schließt den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 18. März 1975, Slg. N.F. Nr.8788/A, u.v.a.).

Es war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

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