Normen
AAV;
ARG 1984;
ASchG 1972;
AZG;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39;
KälteanlagenV §22;
KälteanlagenV;
KJBG 1987;
VStG §32 Abs2;
VStG §9 Abs1;
AAV;
ARG 1984;
ASchG 1972;
AZG;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39;
KälteanlagenV §22;
KälteanlagenV;
KJBG 1987;
VStG §32 Abs2;
VStG §9 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 27. Juni 1989 wurde der Mitbeteiligte unter jeweils näherer Tatumschreibung für schuldig befunden, er habe es als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG 1950 einer als Arbeitgeber fungierenden Gen.m.b.H. zu verantworten, daß in einer örtlich bezeichneten Filiale 1) die Vorschriften der Kälteanlagenverordnung (BGBl. Nr. 305/1969) sowie 2) der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV, BGBl. Nr. 218/1983) nicht eingehalten worden seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1) nach § 22 Kälteanlagenverordnung 2) nach § 8 Abs. 1 AAV begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 9. Juli 1990 Folge, behob dieses Straferkenntnis und stellte das Verfahren zu Punkt 1) gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG 1950 und zu Punkt 2) gemäß § 45 Abs. 1 lit. c leg. cit. ein.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, für die dem Mitbeteiligten zu Punkt 1) angelastete Übertretung der Kälteanlagenverordnung sei nicht der für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellte verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG 1950, sondern der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich. Bezüglich der zu Punkt 2) angeführten Verwaltungsübertretung sei es unterlassen worden, eine taugliche Verfolgungshandlung in Hinsicht auf den Sitz des Unternehmens als "Tatort" innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zu setzen; vielmehr sei fristgemäß eine Verfolgungshandlung nur in Hinsicht auf den Standort der Filiale erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 9 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 gestützte Beschwerde.
Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte haben Gegenschriften erstattet, in welchen sie jeweils die Abweisung der Beschwerde beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
ZU DER ZU PUNKT 1) des STRAFERKENNTISSES ANGELASTETEN
VERWALTUNGSÜBERTRETUNG:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0275, auf welches unter Berufung auf § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, die Rechtsansicht vertreten, bei der Übertretung des § 22 Kälteanlagenverordnung (betreffend die Pflicht zur Überprüfung von Kälteanlagen) handle es sich um eine Vorschrift zum Schutz der Arbeitnehmer; dem Einwand der damaligen Beschwerdeführerin, für die Einhaltung der Gewerbeordnung sei nicht sie als handelsrechtlicher, sondern der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich, sei damit der Boden entzogen.
Die belangte Behörde hat daher mit der Einstellung des Strafverfahrens zu Punkt 1) des Straferkenntnisses die Rechtslage verkannt. In der Gegenschrift der belangten Behörde wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, § 22 Abs. 1 Kälteanlagenverordnung diene zwar auch dem Schutz der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch primär der Sicherheit der Kunden, der Nachbarn des Betriebes sowie des Gewerbetreibenden und der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen sowie dem Schutz der Nachbarn vor Lärm-, Geruchts- und Vibrationsbelästigungen durch eine defekte Kühlanlage und dem Schutz des Eigentums und der sonstigen dinglichen Rechte der Nachbarn. Damit räumt die belangte Behörde selbst ein, daß diese Vorschrift jedenfalls "auch" dem Schutz der Arbeitnehmer dient. Es war daher verfehlt, von einer mangelnden Verantwortung des Mitbeteiligten für die in Rede stehende Verwaltungsübertretung deshalb auszugehen, weil er nicht der gewerberechtliche Geschäftsführer sei. Ob und in welchem Umfang auch der gewerberechtliche Geschäftsführer zur Verantwortung gezogen werden könnte, war im vorliegenden Beschwerdefall nicht zu prüfen.
ZU DER ZU PUNKT 2) DES STRAFERKENNTISSES ANGELASTETEN
VERWALTUNGSÜBERTRETUNG:
Auch in Hinsicht auf diese Verwaltungsübertretung ist der Beschwerdeführer im Recht: Zutreffend wird in der Beschwerde auf das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1989, Zl. 87/08/0321, verwiesen, wonach es genügt, wenn sich die Verfolgungshandlung auf die konkrete Filiale bezieht, in der die Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften stattgefunden hat. Ein gegenteiliger Rechtssatz ist aus den von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnissen vom 26. Februar 1987, Zl. 86/08/0231, und vom 26. März 1987, Zl. 87/08/0031, nicht entnehmbar.
Der angefochtene Bescheid war daher zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
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