VwGH 90/19/0232

VwGH90/19/023223.4.1990

S gegen Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 12. September 1989, Zl. III 1-3/A-177/89, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes

Normen

EMRK Art8;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
EMRK Art8;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach den Ausführungen in dem oben genannten, angefochtenen Bescheid und der insoweit übereinstimmenden Sachverhaltsdarstellung in der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der seit ca. einem Jahr in Vorarlberg lebende und als Vorbeter und Koranlehrer tätige Beschwerdeführer im Juni 1989 für seine Frau A und seinen Sohn B - beide waren im Mai 1989 in das österreichische Bundesgebiet eingereist - einen "Antrag auf Familienzusammenführung" gestellt. Darüber hat die belangte Behörde laut Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend entschieden, daß gemäß "§ 25 Abs. 1 und 3 lit. e Paßgesetz der beantragte Sichtvermerk versagt (wird)".

2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in "seinem subjektiven Recht auf Bewilligung der Familienzusammenführung, sohin Erteilung von Sichtvermerken für Angehörige durch fehlerfreie Ermessensentscheidung sowie in seinem Recht auf Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse eines Fremden verletzt". Er macht inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig: Der Beschwerdeführer verkennt, daß keine gesetzliche Norm existiert, die einem Fremden ein subjektiv-öffentliches Recht darauf einräumt, daß Dritten ein Sichtvermerk erteilt werde, und zwar auch dann nicht, wenn es sich bei diesen Dritten um Familienangehörige handelt. Folglich ist es rechtlich ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer in den von ihm gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bestimmt bezeichneten Rechten verletzt werden kann. Vielmehr läßt § 25 Paßgesetz 1969 seiner insoweit eindeutigen Formulierung zufolge keinen Zweifel daran, daß ein Recht auf Erteilung eines Sichtvermerkes - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - ausschließlich demjenigen zukommt, der FÜR SICH einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat. Bezogen auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Erteilung eines Sichtvermerkes nur dann hätte verletzt werden können, wenn über einen von ihm für sich gestellten Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes abgesprochen worden wäre. Selbst für den Fall, daß der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes für seine Frau und seinen Sohn als deren Vertreter gestellt haben sollte, könnte durch den bekämpften Bescheid nicht er in seinen, sondern allein die von ihm Vertretenen in ihren Rechten verletzt worden sein.

Um Mißverständnissen vorzubeugen, sei angemerkt, daß dieses Ergebnis nicht in Widerspruch zu dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. November 1983, Slg. 9832, steht, demzufolge die Behörde bei Anwendung des § 25 Paßgesetz 1969 den auch dem Fremdenpolizeirecht innewohnenden Grundsatz der Bedachtnahme auf die familiären Verhältnisse des Fremden zu berücksichtigen hat. Die Anwendung dieses - im übrigen nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß § 25 Abs. 1 und 2 leg. cit. zum Tragen kommenden - Grundsatzes im Rahmen der Behandlung eines Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes setzt nämlich vom Gesetz her voraus, daß dieser Antrag von einem Fremden für sich gestellt worden ist (vgl. § 25 Abs. 2 Paßgesetz 1969: ".... auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers .... Bedacht zu nehmen.").

4. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

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