VwGH 90/19/0228

VwGH90/19/022823.4.1990

N gegen Bundespolizeidirektion Wien vom 8. März 1990, Zl. I-400.549/FrB/90, betreffend Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes

Normen

FrPolG 1954 §6 Abs1;
FrPolG 1954 §6 Abs2;
FrPolG 1954 §8;
FrPolG 1954 §6 Abs1;
FrPolG 1954 §6 Abs2;
FrPolG 1954 §8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. März 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 1989 auf Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes (betreffend ein Aufenthaltsverbot) gemäß § 6 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, (im folgenden kurz: FPG) keine Folge gegeben.

In der Begründung verwies die belangte Behörde auf ein gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Oktober 1988 erlassenes Aufenthaltsverbot, welches auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz gestützt worden sei. In der Folge seien dem Beschwerdeführer Vollstreckungsaufschübe erteilt worden, weil er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Nunmehr sei er am 8. November 1989 gemäß § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden; weiters sei bekannt geworden, daß der Beschwerdeführer auch in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Trotz der starken familiären Bindung des Beschwerdeführers an Österreich infolge der erwähnten Ehe, sei die gegenständliche Entscheidung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordung und Sicherheit sowie der Volksgesundheit dringend geboten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 FPG hat der Fremde, gegen den ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, das Gebiet, in dem ihm der Aufenthalt verboten worden ist, innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Bescheides zu verlassen. Er darf dieses Gebiet während der Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht wieder betreten.

Nach § 6 Abs. 2 FPG kann die Behörde die in Absatz 1 festgesetzte Frist bei Gefahr im Verzuge verkürzen oder aus Billigkeitsgründen verlängern. Ebenso kann sie die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes aus triftigen Gründen aufschieben. Der Aufschub kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen erteilt werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 1. Februar 1989, Zl. 88/01/0293) verbürgt das Gesetz keinen Anspruch auf Gewährung eines Aufschubes, sondern stellt es in das Ermessen der Behörde, die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes aufzuschieben, wobei die Behörde negativ nur durch die der Ermessensüberschreitung und dem Ermessensmißbrauch gegenüber gezogenen Grenzen, positiv kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung dadurch gebunden ist, daß sie den Aufschub nur dann bewilligen darf, wenn triftige Gründe vorliegen.

Die Frage, welche "triftige Gründe" für den Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht kommen, ist hier aus dem Normzusammenhang zu lösen: Auszugehen ist davon, daß im § 6 Abs. 1 erster Satz FPG eine Frist für das Verlassen des Gebietes, in dem der Aufenthalt durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes verboten wurde, von einer Woche nach Rechtskraft dieses Bescheides festgesetzt ist, wobei mit Bescheid entsprechend der Vorschrift des ersten Satzes des § 6 Abs. 2 FPG eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist ausgesprochen werden kann. Damit ist die Frist, in welcher der Betroffene das entsprechende Gebiet (vgl. § 4 FPG) zu verlassen hat, fixiert. Der zweite Satz des § 6 Abs. 2 FPG gibt nun die Möglichkeit, eine Erstreckung DIESER FRIST aus triftigen Gründen zu gewähren. Das bedeutet, daß diese triftigen Gründe im Lichte der gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz bzw. § 6 Abs.2 erster Satz FPG vorgesehenen Frist zum Verlassen des entsprechenden Gebietes zu sehen sind, woraus folgt, daß nur solche Gründe hiefür in Betracht kommen, die es dem Fremden unmöglich machen oder zumindest wesentlich erschweren, das Gebiet INNERHALB DER BESTIMMTEN FRIST zu verlassen. Entsprechend dieser Regelung kommen hier Gründe, die im Rahmen der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen waren, ebensowenig in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1983, Zlen. 83/01/0132, 0133), wie solche, die gemäß § 8 FPG zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen könnten.

In der vorliegenden Beschwerde wird vorgebracht, die belangte Behörde habe zu Unrecht die vom Beschwerdeführer am 28. September 1988 mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe nicht als "triftigen Grund" im Sinne des § 6 Abs. 2 zweiter Satz FPG angesehen, weiters seien bei der Interessenabwägung die vom Beschwerdeführer durchgeführte Gründung eines (näher zitierten) Vereines, der Umstand, daß seine letzte gerichtliche Verurteilung seiner Meinung nach nur auf seine Tätigkeit als "agent provokateur" zurückzuführen sei und die Tatsache zu berücksichtigen gewesen, daß er im Jahre 1987 einen "Sicherheitspreis" erhalten habe.

Daraus läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß der Beschwerdeführer solche Gründe ins Treffen geführt hat, die es ihm unmöglich machen oder zumindest wesentlich erschweren, die ihm zustehende Frist zum Verlassen des Bundesgebietes einzuhalten. Sie kamen daher entsprechend den obigen Darlegungen als "triftige Gründe" im Sinne des § 6 Abs. 2 zweiter Satz FPG nicht in Betracht, sodaß es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs.1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte