VwGH 90/18/0021

VwGH90/18/002122.2.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 19. Dezember 1989, Zl. MA 70-10/2059/89/Str, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §8 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §8 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Hietzing, vom 21. November 1989 wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO 1960 eine Geld- und Ersatzarreststrafe verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Berufung mit nachstehendem Wortlaut:

"Betrifft: AZ.Pst 3376-Hg/89

Gegen obige Strafanzeige erhebe ich Einspruch in offener

Frist gegen Schuld und Strafe."

Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 19. Dezember 1989 wurde dieses Rechtsmittel gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im wesentlichen mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 nicht nur den Bescheid bezeichnen muß, gegen den sie sich richtet, sondern auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Auf das Erfordernis eines solchen Antrages sei in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden. Die erwähnte Berufung enthalte einen solchen begründeten Berufungsantrag nicht.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Regelung des § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages, so gilt das Fehlen eines solchen zufolge § 61 Abs. 5 AVG 1950 als Formgebrechen (§ 13 Abs. 3).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein begründeter Berufungsantrag dann vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Prugg Verlag, Eisenstadt, 3. Auflage, 1987, auf S. 402 wiedergegebene hg. Judikatur).

Auch wenn die Beschwerdeführerin releviert, daß sie im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens "eine Sachverhaltsdarstellung abgegeben" habe, welche den Inhalt des Verfahrens bilde, so vermag dies nichts daran zu ändern, daß ihre in dem Rechtsmittel abgegebene Erklärung, "Einspruch" zu erheben, nicht einmal eine Andeutung darüber enthält, worin die Unrichtigkeit des bekämpften erstinstanzlichen Straferkenntnisses gelegen sein soll.

Hätte die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Berufung gegen das Straferkenntnis (so wie nunmehr in der Beschwerde) zu erkennen gegeben, daß sie sich als Ärztin im Einsatz befunden habe und das Abstellen ihres Fahrzeuges mit zwei Rädern auf dem Gehsteig daher nicht als schuldhafte Tat zu qualifizieren sei, so wäre für die Berufungsbehörde zu erkennen gewesen, worin die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des erfolgten Schuldspruches erblickt. Einen derartigen Hinweis hat die Berufung der Beschwerdeführerin indes nicht enthalten, weshalb die Zurückweisung dieses Rechtsmittels durch die belangte Behörde dem Gesetz entspricht.

Unter diesen Umständen hatte die belangte Behörde den in der Beschwerde geltend gemachten Rechtfertigungsgrund nicht zu beurteilen, da sie keine Sachentscheidung getroffen sondern die Berufung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat. Gegenstand der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ist daher auch nicht die Schuldfrage sondern - lediglich - die Frage, ob die belangte Behörde das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin mit Recht zurückgewiesen hat.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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